Antrag (Drucksache 20/2031)
der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
Keine Privatadressen im Impressum
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die geltende Rechtslage verpflichtet in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) fast alle Betreiber*innen von Websites, ein Impressum zu veröffentlichen, das leicht erkennbar Name und Anschrift enthält, außerdem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Ausgenommen sind davon nur rein private Websites: Die Impressumspflicht gilt für alle Anbieter*innen geschäftsmäßiger Telemedien. Dabei gilt: „Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weitreichender als der der Gewerbsmäßigkeit“ (WD 10 – 3000 – 049/20). Jurist*innen empfehlen in der Regel allen, die mehr als rein private Familien-Blogs betreiben, vorsichtshalber ein Impressum bereitzustellen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden. Das betrifft etwa all jene, die Affiliate Links (Links zu Partner-Angeboten, deren Nutzung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision führt) oder Werbung einbinden oder Inhalte veröffentlichen, die thematische Ähn- lichkeit zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben, also beispielsweise auch Journalist*innen.
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