Frage

Welcher Anteil von Krankenhäusern nutzt nach Kenntnis der Bundesregierung die für Ende Mai 2022 angekündigte Schnittstelle zu Krankenhausinformationssystemen (s. Antwort auf meine Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/1402, S. 45f.) für einen sowohl direkten als auch voll elektronischen Meldeweg zur Meldung tagesaktueller Covid-19-Hospitalisierungsraten an das RKI (bitte in absoluten u relativen Zahlen angeben) und welche Daten (bitte jeweils die übermittelnde Stelle mit angeben) sollen in den von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach vorgeschlagenen sog. “Pandemie-Radar” einfliessen (s. https://www.tagesschau.de/inland/coronaradar-rki-101.html)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Edgar Franke am 11. Juli 2022

Das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) bietet Krankenhäusern die Möglichkeit, Hospitalisierungen aufgrund von SARS-CoV-2 elektronisch zu melden. Die Meldung via DEMIS ist aktuell freiwillig.
Am 25. März 2022 wurden Vorgaben für die Hersteller von Krankenhausinformationssystemen (KIS) für die Anpassung ihrer Software zur Anbindung der Krankenhäuser an DEMIS per direkter Schnittstelle veröffentlicht. Eine entsprechende Testumgebung, in der die KIS-Hersteller ihre
Entwicklung auf Kompatibilität zur direkten Schnittstelle zu DEMIS prüfen können, steht den Herstellern seit dem 31. Mai 2022 zur Verfügung. Die Schnittstelle selbst wurde am 14. Juni 2022 freigeschaltet. Unterstützend bietet die DEMIS-Geschäftsstelle des Robert Koch-Instituts (RKI) zudem regelmäßige Sprechstunden für Krankenhäuser und KIS-Hersteller zur Anbindung an DEMIS an. Der Entwicklungsfortschritt der Hersteller und Planungen für die Bereitstellung der Funktion an die Krankenhäuser sind heterogen.
Dem Bundesministerium für Gesundheit ist nicht bekannt, wie viele Krankenhäuser die Schnittstelle zu Krankenhausinformationssystemen bereits nutzen. Einige Hersteller von Krankenhausinformationssystemen haben angekündigt, die angepasste Software zum üblichen Wartungsfenster
Ende des Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung strebt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Meldungen an, die die Umsetzung befördern wird. Um die pandemische Lage besser einschätzen zu können, ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes ebenfalls dahingehend geplant, die aktuelle Belegung auch der nichtintensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern zu erfassen. Dabei sollen die Krankenhäuser ebenfalls mit DEMIS relevante Daten zu ihrer aktuellen Auslastung übermitteln und so eine Einschätzung der pandemiebedingten Situation in der stationären Versorgung bieten.
Das „Pandemie-Radar“ dient zur Optimierung des Pandemie-Managements. Neben den Hospitalisierungsmeldungen und den Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser werden insbesondere das Abwassermonitoring, Krankenhaus-Sentinel-Untersuchungen, das Impfquotenmonitoring und das Deutsche Elektronische Meldesystem für Infektionskrankheiten (DEMIS) wichtige Erkenntnisse
über den weiteren Verlauf der Pandemie liefern.
Beispielsweise soll eine gesetzliche Grundlage für die zusätzliche nichtnamentliche elektronische Meldung negativer PCR-Testergebnisse in § 7 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz geschaffen werden. Hierdurch kann eine Vollerfassung der in Deutschland durchgeführten PCR-Tests tagesgenau,
demografisch und regional hochaufgelöst erzielt werden. Die aus den Daten ermittelte Positivquote ist ein Maß, mit dem sich die Untererfassung (Dunkelziffer) in der Bevölkerung abschätzen lässt. Die Positivquote ist somit ein wichtiger Indikator für die Einschätzung der epidemischen
Lage, auf deren Grundlage Empfehlungen für Maßnahmen und politische Entscheidungen getroffen werden können.
Ergänzend soll regional auf die Daten des Abwassermonitorings zurückgegriffen werden, um die
Lage vor Ort besser einschätzen zu können. Aktuell ist geplant insgesamt 48 Standorte bundesweit
an eine gemeinsame IT-Struktur anzuschließen. Außerdem ist das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) für die Pandemiebekämpfung von essentieller Bedeutung, da die darin enthaltenen tagesaktuellen Daten die Grundlage für die Analyse des COVID-19-Impffortschritts bilden und somit die Steuerung der Impfkampagne ermöglichen und zur Bewertung des aktuellen Standes der Immunitätslage in der Bevölkerung beitragen.
Das RKI wertet alle Impfdaten aus, die ihm gemäß § 4 der Impfverordnung übermittelt werden. Dafür werden die je nach Meldesystem in unterschiedlicher Struktur und Detailliertheit vorliegenden Daten in einer Datenbank zusammengeführt, für verschiedenste Auswertungen
aufbereitet und in unterschiedlichen Formaten publiziert.

Antwortschreiben im Original (pdf).

Frage:

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Definition von Sven Herpig (https://twitter.com/z_edian/status/1534505092820393985), dass es sich bei sog. Hackbacks um “technische, intrusive (i. S. v. Einwirkung auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit), Maßnahmen im Rahmen von defensiven (i. S. d. Reactio, nicht der Actio) Operationen im In- und/oder Ausland zum Neutralisieren, Abschwächen und/oder Zurechnen von kriminellen, nachrichtendienstlichen und/oder militärischen Aktivitäten gegen staatliche oder KRITIS-IT-Infrastrukturen handelt und falls die Bundesregierung diese Definition nicht teilt, wie definiert sie sog. Hackbacks?

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FRAGE:

Plant die Bundesregierung, ihrem Anspruch einer Kultur von Transparenz und nachvollziehbarem Verwaltungshandeln und im Lichte einer von ihr im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ohnehin beschlossenen Überwachungsgesamtrechnung, Statistiken über automatisiert abgefragte Bestandsdaten nicht nur für Telefonnummern, sondern insbesondere auch für Daten der Nutzer und Nutzerinnen bestimmter IP-Adressen und E-Mailpostfächer zu erheben und dafür eine ggf. erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen – und wenn nein, warum nicht (Drucksachennr. 20/2692, Schriftliche Frage Nr. 121) ?

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Frage

Kann man die Netze des Bundes nach allgemeinem Stand der Technik jetzt sowie für die nächsten Jahre als sicher, gut gewartet und allgemein in einem guten (verlässlichen und vertrauenswürdigen) Zustand bezeichnen (in der Antwort bitte explizit angeben, ob z.B. sichergestellt ist, dass jede einzelne Komponente aktuelle Sicherheitsupdates erhält, wie vom BSI allgemein gefordert) und wenn nicht, was plant die Bundesregierung an konkreten Maßnahmen, um die Sicherheit und den Zustand der Netze des Bundes und ihre Wartung kurzfristig und mittelfristig zu verbessern (bitte in der Antwort auch die diesbezügliche Einschätzung des BSI übermitteln sowie die spezifizierten Maßnahmen in einer Tabelle mit Zeitrahmen der Umsetzung und Finanzierungsvolumen beschreiben)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 07. Juni 2022

Im Rahmen der Netzstrategie 2030 für die öffentliche Verwaltung werden auch die Architekturvorgaben und Architekturlösungen im Hinblick auf die Skalierbarkeit und Performance der Netze des Bundes auf den Prüfstand gestellt und stetig angepasst. Covid-19 hat den Bedarf nach einem übergreifenden Netzverbund (IVÖV) verstärkt. Modern und digital in die Zukunft zu gehen, ist die Herausforderung für die Netze des Bundes (NdB).

Dabei stehen kurzfristige Erweiterungen bei der Performanz der Kundenanschlüsse, aber auch grundlegende Veränderungen von mobilen Einwahllösungen auf der Agenda. Mobile Home-Office Lösungen aber auch mobile Sicherheit für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind Themenbereiche, die die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) in der Entwicklung zu IVÖV zukunftsorientiert entwickelt und im Rahmen der Netzstrategie 2030 umsetzen wird. Die entsprechenden Mittelbedarfe sind ständiger Gegenstand der Haushaltsaufstellungsprozesse.

Die BDBOS und der technisch unterstützende Dienstleister (Dt. Telekom) stellen gemeinsam sicher, dass die derzeit gültigen, aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Informationssicherheitsbelange, u. a. den aktuellen Vorgaben nach dem IT-Grundschutz des BSI entsprechend, eingehalten werden. Das schließt ein, dass aktuelle Sicherheitsupdates entsprechend den Dringlichkeiten und Risiken für die einzelnen Komponenten berücksichtigt werden. Für die Wartung der Komponenten im Netz gibt es einen abgestimmten Wartungsplan, der von der BDBOS und den diesbezüglichen Dienstleistern umgesetzt wird.

Frage

Welche Unternehmen und Verbände sind von der Bundesnetzagentur um Stellungnahme zum Fragenkatalog zu den Grundsätzen der Erschwinglichkeit gebeten worden?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert vom 02. Juni 2022

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Frage:

Wie viele militärische Flüge wurden im Sektor mit der höchsten Nutzungszeit der Sonderzone ED-R 401 VPA jeweils in den Monaten August 2021 bis Mai 2022 absolviert und wie viele Flüge davon waren jeweils Überschallflüge ? Drucksache 202170 Frage 139

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Antrag (Drucksache 20/2031)

der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Keine Privatadressen im Impressum

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die geltende Rechtslage verpflichtet in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) fast alle Betreiber*innen von Websites, ein Impressum zu veröffentlichen, das leicht erkennbar Name und Anschrift enthält, außerdem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Ausgenommen sind davon nur rein private Websites: Die Impressumspflicht gilt für alle Anbieter*innen geschäftsmäßiger Telemedien. Dabei gilt: „Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weitreichender als der der Gewerbsmäßigkeit“ (WD 10 – 3000 – 049/20). Jurist*innen empfehlen in der Regel allen, die mehr als rein private Familien-Blogs betreiben, vorsichtshalber ein Impressum bereitzustellen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden. Das betrifft etwa all jene, die Affiliate Links (Links zu Partner-Angeboten, deren Nutzung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision führt) oder Werbung einbinden oder Inhalte veröffentlichen, die thematische Ähn- lichkeit zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben, also beispielsweise auch Journalist*innen.

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Frage:

Wie genau ist technisch vollständig ausgeschlossen, dass unbefugte Dritte (z. B. US -Sicherheitsbehörden) Zugriff auf Daten des Zensus 2022 erhalten, weil etwa Inhalte von Zensus2022.de und/oder der Zensus2022 online Fragebögen laut Berichten über Server eines US-Unternehmens (vermutlich Cloudflare) laufen sollen (siehe www.kuketz-blog.de/zensus-2022-statistischesbundesamthostet-bei-cloudflare/), das einerseits dem CloudAct und dem Patriot Act der USA unterliegt und dessen Server andererseits Endpunkt der SSLVerschlüsselung von zensus2022.de sein sollen, sowie außerdem für die Verschlüsselung ein von Cloudflare/US California ausgestelltes Zertifikat nutzen (siehe Zertifikatsinformation auf der Website zensus2022.de) und in wieweit wurde der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Prozesse zur Absicherung des Datentransfers und in die Ausgestaltung der dazugehörigen Datenschutzinformationen eingebunden (Drucksache 201978, Frage 32)?

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Frage

Versteht die Bundesregierung unter einer „durchgängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung”, die laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sichergestellt werden soll, auch, dass es keinen zweiten privaten Schlüssel geben darf, sowie die betreffende Kommunikation auch an der Quelle oder beim Empfänger, etwa durch Client-Side-Scanning, nicht überwacht werden darf und wie wird sich die Bundesregierung verhalten, wenn die geplante EU Verordnung „zur wirksamen Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern” eine anlassunabhängige Überprüfung aller (auch verschlüsselt übertragener) Kommunikationsdaten auf entsprechende Inhalte hin vorsieht? (Drucksachennr. 20/1817, Frage 41)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 11. Mai 2022

Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden sind in den geltenden Gesetzen abgebildet. Darüber hinaus lehnt die Bundesregierung Forderungen nach Schwächung von Verschlüsselungstechnologien
durch Hintertüren, Generalschlüssel oder „zweite private Schlüssel“ ab. Da die EU Verordnung „zur wirksamen Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern” zum Zeitpunkt der Beantwortung noch nicht veröffentlicht wurde, nimmt die Bundesregierung zu möglichen Inhalten dieser Verordnung keine Stellung.

Originalschreiben vom BMI (geschwärzt)

Frage:

Welche Kosten entstanden der Bundeswehr seit 2005 für ungenutzte Software (vgl. Bemerkung des Bundesrechnungshofes vom 05.04.2022 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemer kungen-jahresberichte/jahresberichte/2021-ergaenzungsband/einzelplanbezogenepruefungsergebnisse/bundesministerium-der-verteidigung/2021-50; bitte in der Antwort tabellarisch für jede Software folgende Informationen angeben: Anbieter, Zeitpunkt der Beschaffung, Beschaffungsgrund und Kosten (bitte nach Kosten während der Nutzung u Kosten während der Nichtnutzung differenzieren)? (Drucksachennummer 201817, Frage 70)

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