Frage: Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der eingeladenen Personen zum Runden Tisch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseverleger, der am 15. November 2018 stattfand, und worauf begründet sich die Entscheidung, keine Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft an diesen Runden Tisch einzuladen (bitte nach eingeladener Person und Auswahlkriterium aufschlüsseln)? (BT-Drucksache 19/6212)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 23. November 2018

Am 15. November 2018 führte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley ein kurzfristig anberaumtes Gespräch, an dem mit Vertretern von Google, des BITKOM, des BDZV, des VDZ, der VG Media, des DJV sowie einem freien Journalisten Vertreter aus allen betroffenen Bereichen teilgenommen haben. Der Termin diente einem allgemeinen Gedankenaustausch im Kontext der aktuellen rechtspolitischen Diskussion um ein europäisches Leistungsschutzrecht des Presseverlegers.

Frage: Welche Sicherheitslücken hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik seit 2014 durch eigenen Analysen entdeckt und mit den jeweiligen
betroffenen Herstellern diskutiert, damit diese die Sicherheitslücken kurzfristig schließen konnten (bitte aufschlüsseln nach betroffenem Produkt und der zugewiesenen CVE-Nummer)? (BT-Drucksache 19/6212)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 26. November 2018

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat seit 2014 in der Software ILIAS insgesamt 6 Sicherheitslücken aufgedeckt. Den Sicherheitslücken wurden folgende CVE-Nummern zugeordnet:

Sicherheitslücken in Version 5.1. und für alle jeweiligen Unterversionen:
CVE-2018-10306
CVE-2018-11117
CVE-2018-11118
CVE-2018-11119
CVE-2018-11120

Sicherheitslücke in Version 5.2. und für alle jeweiligen Unterversionen:
CVE-2018-10307

Die Sicherheitslücken mit o. g. CVE-Nummern wurden veröffentlicht.

Frage: Wie viele Mitteilungen bezüglich Verstoßes gegen die Pflichten zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte gemäß § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) hat das Bundesamt für Justiz seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten (bitte aufschlüsseln nach Quartal des Empfangs, Zeitraum zwischen Empfang der Mitteilung bis zu ihrer  Empfangsbestätigung in Monaten und Stand der Bearbeitung (laufend oder abgeschlossen))? (BT-Drucksache 19/5440)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl vom 26. Oktober 2018

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mit Stand vom 22. Oktober 2018 insgesamt 714 Verfahren zu den sich für Anbieter sozialer Netzwerke aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ergebenden Pflichten eingeleitet, schwerpunktmäßig zu § 3 NetzDG. Davon sind 342 Verfahren erledigt, die verbleibenden 372 Verfahren sind anhängig. Die Zahl der anhängigen Verfahren, die auf Meldungen beruhen, wird statistisch nicht gesondert erfasst.
Von den 714 eingeleiteten Verfahren wurden 49 von Amts wegen, 665 aufgrund entsprechender Meldungen eingeleitet. Der quartalsweise Eingang von Meldungen wird statistisch nicht gesondert erfasst.
Insgesamt 636 Verfahren betreffen oder betrafen die Pflichten nach § 3 NetzDG zum Umgang mit Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte. Wie viele von diesen Verfahren aufgrund von Meldungen eingeleitet wurden, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Von den 665 Meldungen gingen 593 Fälle über das vom BfJ für Meldungen nach dem NetzDG beim Informationstechnikzentrum Bund bereit gestellte Online-Formular ein. Sofern in den Meldungen die zutreffende Email-Adresse des Absenders angegeben wurde, erhalten die Absender automatisiert eine Eingangsbestätigung; das war bisher in rund 90 Prozent der Fälle der Fall. In den Fällen in denen die Meldung nicht über das Online-Formular erfolgt, wird nur dann eine Eingangsbestätigung versandt, wenn nicht bereits nach Bearbeitung eine Rückmeldung in der Sache erfolgt. Dieser Zeitraum wird nicht gesondert statistisch erfasst.

Frage: Welchen ideellen, finanziellen, personellen oder sonstigen Beitrag hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der am 13. September 2018 vorgestellten Studie des Branchenverbandes Bitkom zu Angriffen auf Industrieunternehmen hinsichtlich der Erstellung, Durchführung, Auswertung oder sonstiger Aspekte geleistet (bitte  aufschlüsseln nach Art und Umfang der Leistung)? (BT-Drucksache 19/5440)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Kerber vom 24. Oktober 2018

Bei der Erstellung, Durchführung und Auswertung der genannten Studie hat das Bundesamt für Verfassungsschutz keine ideellen, finanziellen oder personellen Beiträge geleistet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat sich mit einem Impulsstatement von Vizepräsident Haldenwang ausschließlich an der Vorstellung der Studienergebnisse beteiligt und ein Experten-Statement für den Studienbericht beigesteuert.

Frage: Welche Beschaffungen im Rahmen des Aufbaus eines Hochleistungsrechners für die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in welchem Zustand des Ausschreibungs- oder Beschaffungsverfahrens (bitte aufschlüsseln nach Gegenstand bzw. Leistung)? (BT-Drucksache 19/5440)

Antwort des Staatssekretärs Klaus Vitt vom 23. Oktober 2018

ZITiS plant den Aufbau und Betrieb eines Hochleistungsrechners, der vorrangig für Forschung und Entwicklung im Bereich der Kryptoanalyse genutzt werden soll. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird eine Angebotsprüfung durch das Beschaffungsamt des Bundes durchgeführt. Aussagen über Dauer und Zeitpunkt der Beschaffung können daher noch nicht gemacht werden.

Frage: Wie häufig erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine Maßnahme aus den Kategorien eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten (bitte aufschlüsseln nach Kategorie)? (BT-Drucksache 19/4946)

Antwort des Staatssekretärs Andreas Michaelis vom 5. Oktober 2018

Der Bundesregierung ist ein Fall bekannt in dem eine Maßnahme nach Kategorie eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten erfolgte. Die diesbezüglich vom Rat der Europäischen Union angenommenen Schlussfolgerungen vom 16. April 2018 fallen unter die Kategorie Stabilitätsmaßnahmen, also Kategorie 3 der Umsetzungsrichtlinien.

Frage: Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung durchgeführt, um die auf der Drucksache 5306/18 des Rates der Europäischen Union erwähnten bewährten
Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet
auch in Deutschland umzusetzen? (BT-Drucksache 19/4734)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 1. Oktober 2018

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen auf www.rechtsprechung-im-internet.de für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos im Internet bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt sowie mit Metadaten veröffentlicht, die von Dokumentationsstellen des Bundes erzeugt werden. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert. Zu Recherchezwecken gibt es eine „einfache“ und eine „erweiterte“ Suche. Die Entscheidungen stehen in verschiedenen Formaten (u. a. auch im XML-Format) zu Anzeige, Ausdruck und Download zur Verfügung. Sie sind in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich. Das Angebot www.rechtsprechungiminternet.de ist an die ECLI-Suchmaschine des Europäischen Justizportals angeschlossen und enthält auch einen Link zum Justizportal des Bundes und der Länder mit Verweisen auf Internetangebote der Bundesgerichte und Landesjustizverwaltungen.

Frage: Bei welchen Vorfällen im Bereich der Cybersicherheit und bei Angriffen auf informationstechnische Systeme im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurden durch die angreifende Seite erlangte Daten auf Informationsdiensten Dritter abgelegt, für die dem Bund entweder technische, rechtliche oder sonstige Instrumente fehlten, um
eine zeitnahe Löschung dieser Daten zu bewirken (bitte aufschlüsseln nach Vorfall und jeweiligem Hinderungsgrund)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz vom 19. Oktober 2018

Grundsätzlich werden in nahezu allen schwerwiegenden Cyber-Angriffen auf IT-Systeme mit der Absicht des Informationsdiebstahls durch die angreifende Seite erlangte Daten auf IT-Systemen Dritter abgelegt. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5282 Dies ist dadurch begründet, dass direkte Verbindungen zwischen ITSystemen der Täter und denen des Opfers vermieden werden sollen, um die Zurückverfolgung des Angriffs zu erschweren. Zu diesem Zweck werden entweder IT-Systeme Dritter kompromittiert, unter Angabe falscher Identitäten IT-Systeme bei einem Hoster angemietet oder Accounts bei Webdiensten mit Datenhaltung angelegt. Eine zeitnahe Löschung von Daten aus Vorfällen, bei denen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Daten auf Informationsdiensten Dritter abgelegt wurden, konnte nicht bewirkt werden, da entsprechende Eingriffsbefugnisse fehlen. Eine Aufschlüsselung aller Vorfälle würde in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und kann daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV zulassen. Dadurch könnten bereits ergriffene oder geplante Abwehrmaßnahmen erschwert oder gar vereitelt werden. Dies würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Arbeit des BfV und damit für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu den Vorfällen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden als Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Missachtung der von ausländischen Stellen erbetenen Vertraulichkeit würde die Handlungsfähigkeit des BfV zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) erheblich eingeschränkt, da eine solche Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge hätte. Und deswegen können die erbetenen Detailinformationen – unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Abgeordneten – auch in eingestufter Form nicht an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme übermittelt werden. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5282 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Somit besteht hier ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken. Denn je größer dieser Kreis ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden (vgl. BVerfGE 70, 324 <364>).