Frage: Wie häufig erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine Maßnahme aus den Kategorien eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten (bitte aufschlüsseln nach Kategorie)? (BT-Drucksache 19/4946)

Antwort des Staatssekretärs Andreas Michaelis vom 5. Oktober 2018

Der Bundesregierung ist ein Fall bekannt in dem eine Maßnahme nach Kategorie eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten erfolgte. Die diesbezüglich vom Rat der Europäischen Union angenommenen Schlussfolgerungen vom 16. April 2018 fallen unter die Kategorie Stabilitätsmaßnahmen, also Kategorie 3 der Umsetzungsrichtlinien.

Frage: Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung durchgeführt, um die auf der Drucksache 5306/18 des Rates der Europäischen Union erwähnten bewährten
Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet
auch in Deutschland umzusetzen? (BT-Drucksache 19/4734)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 1. Oktober 2018

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen auf www.rechtsprechung-im-internet.de für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos im Internet bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt sowie mit Metadaten veröffentlicht, die von Dokumentationsstellen des Bundes erzeugt werden. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert. Zu Recherchezwecken gibt es eine „einfache“ und eine „erweiterte“ Suche. Die Entscheidungen stehen in verschiedenen Formaten (u. a. auch im XML-Format) zu Anzeige, Ausdruck und Download zur Verfügung. Sie sind in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich. Das Angebot www.rechtsprechungiminternet.de ist an die ECLI-Suchmaschine des Europäischen Justizportals angeschlossen und enthält auch einen Link zum Justizportal des Bundes und der Länder mit Verweisen auf Internetangebote der Bundesgerichte und Landesjustizverwaltungen.

Frage: Bei welchen Vorfällen im Bereich der Cybersicherheit und bei Angriffen auf informationstechnische Systeme im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurden durch die angreifende Seite erlangte Daten auf Informationsdiensten Dritter abgelegt, für die dem Bund entweder technische, rechtliche oder sonstige Instrumente fehlten, um
eine zeitnahe Löschung dieser Daten zu bewirken (bitte aufschlüsseln nach Vorfall und jeweiligem Hinderungsgrund)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz vom 19. Oktober 2018

Grundsätzlich werden in nahezu allen schwerwiegenden Cyber-Angriffen auf IT-Systeme mit der Absicht des Informationsdiebstahls durch die angreifende Seite erlangte Daten auf IT-Systemen Dritter abgelegt. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/5282 Dies ist dadurch begründet, dass direkte Verbindungen zwischen ITSystemen der Täter und denen des Opfers vermieden werden sollen, um die Zurückverfolgung des Angriffs zu erschweren. Zu diesem Zweck werden entweder IT-Systeme Dritter kompromittiert, unter Angabe falscher Identitäten IT-Systeme bei einem Hoster angemietet oder Accounts bei Webdiensten mit Datenhaltung angelegt. Eine zeitnahe Löschung von Daten aus Vorfällen, bei denen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Daten auf Informationsdiensten Dritter abgelegt wurden, konnte nicht bewirkt werden, da entsprechende Eingriffsbefugnisse fehlen. Eine Aufschlüsselung aller Vorfälle würde in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und kann daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV zulassen. Dadurch könnten bereits ergriffene oder geplante Abwehrmaßnahmen erschwert oder gar vereitelt werden. Dies würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Arbeit des BfV und damit für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu den Vorfällen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden als Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Missachtung der von ausländischen Stellen erbetenen Vertraulichkeit würde die Handlungsfähigkeit des BfV zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) erheblich eingeschränkt, da eine solche Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge hätte. Und deswegen können die erbetenen Detailinformationen – unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Abgeordneten – auch in eingestufter Form nicht an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme übermittelt werden. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/5282 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Somit besteht hier ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken. Denn je größer dieser Kreis ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden (vgl. BVerfGE 70, 324 <364>).

Frage: Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung durchgeführt, um die auf der Drucksache 5306/18 des Rates der Europäischen Union erwähnten bewährten Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet
auch in Deutschland umzusetzen? (BT-Drucksache 19/4734)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange
vom 1. Oktober 2018:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen auf www.rechtsprechung-im-internet.de für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos im Internet bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt sowie mit Metadaten veröffentlicht, die von Dokumentationsstellen des Bundes erzeugt werden. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert. Zu  Recherchezwecken gibt es eine „einfache“ und eine „erweiterte“ Suche. Die Entscheidungen stehen in verschiedenen Formaten (u. a. auch im XML-Format) zu Anzeige, Ausdruck und Download zur Verfügung. Sie sind in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich. Das Angebot www.rechtsprechungim-internet.de ist an die ECLI-Suchmaschine des Europäischen Justizportals angeschlossen und enthält auch einen Link zum Justizportal des Bundes und der Länder mit Verweisen auf Internetangebote der Bundesgerichte und Landesjustizverwaltungen.

Frage: Wie häufig erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine Maßnahme aus den Kategorien eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten (bitte aufschlüsseln nach Kategorie)? (BT-Drucksache 19/4946)

Antwort des Staatssekretärs Andreas Michaelis vom 5. Oktober 2018:

Der Bundesregierung ist ein Fall bekannt in dem eine Maßnahme nach Kategorie eins bis fünf der Umsetzungsrichtlinien des Diplomatischen Reaktionsrahmens (Ratsdokument 13007/17) bei böswilligen Cyberaktivitäten erfolgte. Die diesbezüglich vom Rat der Europäischen Union angenommenen Schlussfolgerungen vom 16. April 2018 fallen unter die Kategorie Stabilitätsmaßnahmen, also Kategorie 3 der  Umsetzungsrichtlinien.

Frage: Warum wird der Inhalt des Schreibens des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer vom 27. Juni 2018 an die EU-Kommission vom Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat (BMI) als internes Schreiben bezeichnet, und was war der konkrete Inhalt des Schreibens (www.tagesschau.de/ausland/seehofer- brexit-101.html; https://twitter.com/BMI_Bund/ status/1016322745746051072)? (BT-Drucksache 19/3592)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 23. Juli 2018:

Die drei Schreiben vom 27. Juni 2018, mit denen sich der Bundesminister Horst Seehofer an seine Fachkollegen in der EU-Kommission ge- wandt hat, sind auf Anfrage der Bundestagsverwaltung zugleitet worden und liegen dort vor.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftli- chen Frage 46 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf Bundes- tagsdrucksache 19/3484 vom 17. Juli 2018 verwiesen.

1. Frage: Was ist der Inhalt der Digitalstrategien der Bundesministerien, die laut „Handelsblatt“ vom 11. Juni 2018 an das Bundeskanzleramt geschickt wurden? (BT-Drucksache 19/3288)

Antwort des Staatsministers Dr. Hendrik Hoppenstedt vom 2. Juli 2018:

Die dem Bundeskanzleramt zugleiteten digitalpolitischen Vorhaben der Bundesministerien befinden sich innerhalb der Bundesregierung derzeit in Abstimmung und unterfallen daher noch dem Kernbereich exekutiver Verantwortung.

 

2. Frage: Wer wird an der Sitzung des Digitalkabinetts am 27. Juni 2018 im Bundeskanzleramt teilnehmen, und wie lautet die Tagesordnung der Sitzung des Digitalkabinetts? (BT-Drucksache 19/3288)

Antwort des Staatsministers Dr. Hendrik Hoppenstedt vom 2. Juli 2018:

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kabinettausschusses Digitalisierung entnehmen Sie bitte der folgenden Liste.

Der Kabinettausschuss befasste sich mit den Themen

  • Umsetzungsstrategie Digitalisierung,
  • KI-Strategie, Blockchain-Strategie und Wandel der Arbeitswelt so- wie der
  • Weiterentwicklung der IT-Steuerung des Bundes.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kabinettausschusses „Digitalisierung“ am 27. Juni 2018

1. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

2. BM Olaf Scholz

3. BM Horst Seehofer (Vertretung durch PSt Dr. Günter Krings)

4, BM Heiko Maas

5. BM Peter Altmaier

6. BM’in Dr. Katarina Barley

7. BM Hubertus Heil

8. BM’in Dr. Ursula von der Leyen

9. BM’in Julia Klöckner

10. BM’in Dr. Franziska Giffey

11. BM Jens Spahn

12. BM Andreas Scheuer

13. BM’in Svenja Schulze

14. BM’in Anja Karliczek

15. BM Dr. Gerd Müller

16. BM Dr. Helge Braun

17. StM’in Dorothee Bär

18. StM’in Prof. Monika Grütters

19. Stv. Regierungssprecherin Ulrike Demmer

Frage: Wie viele Fälle von Darstellungen von Missbrauchshandlungen an Kindern (Kinderpornografie) sind der Bundesregierung für das Jahr 2017 in Deutschland bekannt geworden, und wie viele dieser Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgeklärt? (BT-Drucksache 19/2922)

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz vom 18. Juni 2018:

In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden „Verbreitung, Er- werb, Besitz und Herstellung kinderpornografischer Schriften“ (Schlüssel 143200) erfasst. Im Jahr 2017 wurden 6 512 Fälle registriert. Die Aufklärungsquote lag 2017 bei 89,5 Prozent, das entspricht 5 825 auf- geklärten Fällen.

Die in der PKS enthaltenen Zahlen können jedoch nur einen Teil der in Deutschland tatsächlich bekannt gewordenen Fälle darstellen. Folgende Fallkonstellationen werden in der PKS nicht erfasst:

  •   Hinweise, die direkt bei einer Staatsanwaltschaft eingehen, in denen aber keine weiteren Ermittlungen durch die Polizei beauftragt werden, beispielsweise aufgrund von Verfahrenseinstellungen.
  •   HinweiseaufStraftateninDeutschland,diebeimBundeskriminalamt (BKA) aus dem Ausland eingehen, bei denen allerdings kein konkre- ter Tatort in Deutschland feststellbar ist.Demnach sind die genannten Fallzahlen der PKS um etwa 8 400 weitere Fälle zu ergänzen, die von einer US-amerikanischen Organisation über- mittelt wurden. Eine Aufklärung dieser Sachverhalte war mangels ge- eigneter Ermittlungsansätze nicht möglich. Die Daten finden bisher kei- nen Eingang in die PKS, weil sie zwar deutschen IP-Adressen, nicht aber einer konkreten Person in einem Bundesland zuzuordnen sind. Gleich- wohl müssen für eine Einschätzung der Lage beide Zahlen zusammen- gefasst werden. Im Ergebnis erlangte die deutsche Polizei im Jahr 2017 Kenntnis von mindestens rund 14 900 Fällen. Die Aufklärungsquote re- duziert sich somit jedenfalls von knapp 90 auf rund 40 Prozent.

    Auf diesen Umstand und die Limitierungen bzgl. der PKS-Erfassungen hat das Bundeskriminalamt in der Vergangenheit bereits mehrfach hin- gewiesen. Mögliche Anpassungen der Erfassungsrichtlinien wurden durch das BKA in den Diskussionsprozess eingebracht. Konkrete Ände- rungen der PKS müssen zwischen Bund und Ländern abgestimmt und beschlossen werden.