10. Mai 2023

Meine Frage:

Wann ist mit der Umsetzung der Ankündigung eines Vertreters des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Digitalausschuss im Juli 2022 zu rechnen, sowohl eine größere und öffentlichkeitswirksame Werbekampagne für die seit vielen Jahren existierende und immer noch zu wenig bekannte und genutzte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises durchzuführen, als auch eine Strategie zur Adressierung der Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden im Kontext des elektronischen Personalausweises vorzulegen (bitte jeweils die geplante Ausgestaltung ausführen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff:

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat beabsichtigt noch im Jahr 2023 eine bundesweite, crossmediale Kommunikationskampagne zur Bewerbung des Online-Ausweises bei Bürgerinnen und Bürgern umzusetzen. Die Bewerbung erfolgt ausnahmslos anhand konkreter Anwendungsfälle des Online-Ausweises aus Wirtschaft und Verwaltung, um den Mehrwert der Nutzung konkret zu illustrieren. Die Laufzeit der Kampagne beträgt ungefähr ein Jahr. Das der Kampagne zu Grunde liegende Kommunikationskonzept basiert auf fundierten und mit der Zielgruppe (in Form von qualitativen und quantitativen Pretestings) rückgekoppelten Überlegungen, um den Bedenken der Bürgerinnen und Bürgern bei der Nutzung des Online-Ausweises zielgerichtet kommunikativ zu begegnen und den Bedürfnissen an die Nutzung gleichzeitig gerecht zu werden.

Die mithilfe des Online-Ausweises getätigten Transaktionen bewegen sich im Jahr 2023 bisher auf einem sehr hohen Niveau. Konnten wir im März 2022, gemessen über die Server der bdr und Governikus, auf 350.678 erfolgreiche Transaktionen ohne Selbstauskunft blicken, verzeichnen wir im März 2023 bereits 2.706.327 Transaktionen.

Antwortschreiben im Original:

vom 3. Mai 2023

Meine Frage:

Welche öffentlichen Leistungen oder sonstige Leistungen, deren Inanspruchnahme bundesgesetzlich geregelt ist, sind der Bundesregierung bekannt, bei denen die Antragstellung ausschließlich digital erfolgen kann oder deren Antragsstellung Teilschritte enthält, die ausschließlich digital zur Verfügung stehen (bitte mit Kurzbeschreibung und nach Bund und Ländern aufschlüsseln und alle Leistungen berücksichtigen, für die eine Antragstellung während der aktuellen Legislatur möglich war oder ist oder sich in Planung befindet) und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch bei ganz oder teilweisen “digital only” Prozessen die Inanspruchnahme derartiger und gesetzlich geregelter Leistungen für alle Anspruchsberechtigten einfach und barrierefrei möglich ist?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff:

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) definiert allgemein, dass die Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft auch digital zur Verfügung stehen sollen. Dies ersetzt nicht die bestehenden Möglichkeiten einer analogen Antragstellung, sondern eröffnet einen zusätzlichen digitalen Kanal in die Verwaltung. Daher erhebt die Bundesverwaltung derzeit nicht systematisch, welche Leistungen ausschließlich digital angeboten werden.

Eine Leistung, die im Rahmen des OZG umgesetzt wird und nur digital angeboten wird, ist beispielsweise die Energiepreispauschale für Studierende. Die Umsetzung digitaler Antragsprozesse im OZG findet nutzerfreundlich statt und orientiert sich an dem Reifegradmodell des Bundes. Dies beinhaltet auch die Beachtung der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik Verordnung – BITV 2.0), Usability gemäß Ergonomie der Mensch-System-Interaktion – Teil 110: Grundsätze der Dialoggestaltung (ISO 9241-110: 2006) sowie des Styleguides der zuständigen Behörde.

Antwortschreiben im Original:

11. April 2023

Frage:
1. In wie vielen Fällen hat das Bundeskriminalamt (BKA) von Januar 2022 bis heute Aufforderungen zum Löschen von Inhalten an Telegram FZ-LLC übermittelt und in wie vielen Fällen wurde diesen Aufforderungen entsprochen, und eine Löschung vom Instant-Messaging-Dienst vollzogen (bitte konkrete Zahlen benennen und falls diese nicht erhoben werden, bitte begründen)?

2. In wie vielen Fällen hat das BKA von Januar 2022 bis heute Bestandsdatenauskünfte an Telegram FZ-LLC übermittelt, und wie häufig wurden diese beantwortet und damit Bestandsdaten an das Bundeskriminalamt übermittelt (bitte konkrete Zahlen benennen, und falls diese nicht erhoben werden, bitte begründen)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff:
Zu 1.) Durch das Bundeskriminalamt (BKA) wurden insgesamt 560 Löschersuchen (Stand: 8. März 2023) an Telegram übermittelt. In 484 Fällen sind die entsprechenden Inhalte nicht mehr erreichbar.

Zu 2.) Durch das BKA wurden insgesamt 238 Bestandsdatenauskünfte an Telegram übermittelt, von denen 64 beantwortet wurden, 25 davon mit Bestandsdaten.

05. April 2023

Frage:

Welche Daten von Verbraucherinnen und Verbraucher werden im Zusammenhang mit dem geplanten 49 €-Ticket, (sog. Deutschlandticket, siehe Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 20/5548) nach Kenntnis der Bundesregierung künftig erhoben (bitte die konkreten Stellen und Zwecke aufführen) und inwiefern wurde der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Thema Datenverarbeitung rund um die Nutzung des Deutschlandtickets einbezogen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer:

Die Digitalisierung bietet die Chance, die öffentlichen Verkehrsdienstleistungen für die Menschen attraktiver zu gestalten. Gerade im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) besteht hier großer Nachholbedarf. Deshalb hat sich die Bundesregierung bei der Einführung des Deutschlandtickets dafür eingesetzt, dass dieses Ticket ausschließlich in digitaler Form (Smartphone-App oder Smartcard) angeboten wird. Mit dem Deutschlandticket wird somit ein wichtiger Schritt für die weitere Digitalisierung der Branche vollzogen. Die länderoffene Arbeitsgruppe zum Deutschlandticket hat in ihrer Sitzung am 27. Januar 2023 Eckpunkte für die Tarif- und Vertriebsbedingungen für das Deutschlandticket festgelegt. Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die lokalen ÖPNV-Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gesetzlich festgelegten Datenschutzbelange beachtet werden.

05. April 2023

Frage:
Wie wird die Bundesregierung mit bundesweit gültigen Vorgaben sicherstellen, dass der Zugang zum Deutschlandticket insbesondere unabhängig von einer zuvor positiv bewerteten Bonitätsüberprüfung (www.rnd.de/wirtschaft/49-EuroTicket-nur-nach-positivem-schufa-check5KZRQGAPF-BAGPOKSBNPMWGUZ3Y.html) für alle möglich sein wird, vor dem Hintergrund , dass die mündliche Frage von Frau Canan Bayram zur Bonitätsprüfung im Rahmen des Erwerbs des geplanten 49-€-Tickets/Deutschlandtickets (Plenarprotokoll 20/90, Mündliche Frage 24 ) inhaltlich nicht beantwortet wurde, und aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung eine zwingende Abo-Pflicht für das Ticket vor?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer:
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Eine Zuständigkeit des Bundes ist nicht gegeben. Ein Erwerb des Deutschlandtickets ohne eigene Kontoverbindung oder bei schlechter Bonität kann beispielsweise möglich sein, wenn ein das Deutschlandticket vertreibendes Unternehmen Guthabenkarten akzeptiert bzw. das Ticket erst nach Zahlungseingang ausgibt.

Das digitale Deutschlandticket wird es im monatlich kündbaren Abonnement geben.

04. April 2023

Frage:
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Barrierefreiheit und gleiche Zugangschancen zu günstiger Mobilität für alle Menschen, z.B. Kinder, Senioren, Bedürftige, Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen oder Menschen, die aus anderen Gründen kein Smartphone besitzen, auch über das Jahr 2023 hinaus, indem das sog. Deutschlandticket (auch bekannt als 49€ Ticket, Bundestagsdrucksache 20/5548) nicht nur ausschließlich digital (wie das Gesetz in der Passage „Das Ticket soll in digitaler Form erhältlich sein” nahelegt), sondern auch am Automat oder Schalter und auch in Papierform erworben werden kann (siehe dazu die Kritik der Sachverständigen Dr. Claudia Hille, von mofair e. V., der EVG und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bei der Anhörung im Verkehrsausschuss am 1. März 2023, https://www.bundestag.de/ausschuesse/a15_verkehr/anhoerungen/933318-933318)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Theurer:
Die Klärung der mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Detailfragen war und ist Gegenstand des Austausches zwischen Bund und Ländern, unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen sowie der Verkehrsunternehmen. Als digitales Tarifangebot soll der Erwerb des Deutschlandtickets sowohl per Smartphone als auch per Smartcard möglich sein. Der Vertrieb dieses Tickets über eine Smartcard gewährleistet dessen Erwerb durch Personen, die kein Smartphone besitzen oder deren digitale Möglichkeiten eingeschränkt sind.

Meine Frage: Wurde die Durchführung der in der Gigabitstrategie vorgesehenen „Evaluierung der Überbauproblematik“ bereits beauftragt (bitte angeben, wann und an wen der Auftrag erteilt wurde) und bis wann werden die Ergebnisse dieser Evaluierung konkret vorliegen (s. Gigabitstrategie, u.a. S. 60, https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/gigabitstrate-gie.pdf?__blob=publicationFile) ?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Oliver Luksic:
Die Evaluierung zum Thema Überbau wird derzeit vorbereitet, eine Vergabe ist noch nicht erfolgt.

Antwortschreiben im Original:

Meine Frage:
Wurden im Rahmen des Projekts „OVERCLOCK“ (s. Antwort der EU-Kommissarin Ylva Johansson auf eine Parlamentarische Anfrage unter https://www.europarl.eu-ropa.eu/doceo/document/E-9-2022-003492-ASW_DE.html), an dem auch deutsche Behörden beteiligt sind und das sich mit der Entwicklung forensischer Instrumente beschäftigt sowie einen rechtmäßigen Zugang zu Daten auf Geräte untersucht, sog. Zero-Day-Exploits entdeckt (u.a. von öffentlich bekannten Herstellern), und wurden besagte Zero-Day-Exploits – auch im Rahmen weiterer Forschungsvorhaben des „EU Innovation Hub for Internal Security“ – den betroffenen Unternehmen gemeldet (bitte separat je Projekt beantworten, und falls eine Meldungunterlassen wurde, bitte begründe)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff:
Der Bundesregierung liegen zu Zero-Day Schwachstellen im Rahmen des Projektes „OVERCLOCKkeine Erkenntnisse vor. Über den Umgang von Zero-Day Exploits in weiteren Forschungsvorhaben des „EU Innovation Hub for Internal Security“ liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

Antwortschreiben im Original:

Frage:

Teilt die Bundesregierung die aktuelle Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), nach der es bislang keinen rechtlich klar abgesicherten Beschlagnahmeschutz für die elektronische Patientenakte gegenüber Strafverfolgungsbehörden gibt (https://ddrm.de/haben-strafverfolgungs-behoerden-zugriffsmoeglichkeiten-auf-die-elektronische-patientenakte-epa-die-antwort-des-bundesdatenschutzbeauftragten-das-ist-nicht-ausgeschlossen/), da sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO bislang nur auf die Gesundheitskarte erstreckt, jedoch unklar sei, ob die ePA und die darin enthaltenen Gesundheits- und Behandlungsdaten vor Zugriffen durch die Strafverfolgungsbehörden (u.a. Polizei und Justiz) geschützt sind (bitte begründen, warum die Bundesregierung diese Auffassung teilt oder nicht teilt) und wenn ja, wie will die Bundesregierung verhindern, dass das Vertrauen von Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten in Digitalisierungsprojekte im Gesundheitswesen nicht massiv beschädigt und die ärztliche Schweigepflicht nicht durch digitale Zugriffe auf die ePA defacto unterlaufen wird (bitte ausführlich darlegen und falls ein expliziter und eindeutiger rechtlicher Beschlagnahmeschutz für die ePA eingeführt werden soll, bitte erklären, wie die rechtliche Umsetzung geplant ist)?

Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Edgar Franke:
Es bedarf aus Sicht der Bundesregierung derzeit keiner gesonderten gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Beschlagnahme der Daten, die sich in der elektronischen Patientenakte befinden. Nach geltendem Recht besteht ein Beschlagnahmeverbot, wenn sich die Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt befinden und auch, wenn sich diese bei der aktenführenden Krankenkasse befinden.

Schriftliche Aufzeichnungen oder schriftliche Mitteilungen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten unterfallen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), wenn sie im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten sind (hier der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt). Nach § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt dies auch für Daten, die von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten in die elektronische Patientenakte eingestellt werden. Darüber hinaus greift das Beschlagnahmeverbot für die elektronische Patientenakte gemäß §§ 97 Absatz 3 StPO auch dann, wenn sich die elektronische Patientenakte bei der aktenführenden Krankenkasse (§ 342 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V) befindet, da es sich bei letzterer im Rahmen der Führung der elektronischen Patientenakte um eine „mitwirkende Person“ nach § 53a Absatz1 Satz1 StPO handelt.

vom 10. Februar 2023

Meine Frage:

Welche der (s. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 48 auf Bundestagsdrucksache 20/5426) angegebenen Ressort-Stellen für CISO oder vergleichbaren Stellen (also ohne nachgeordnete Behörden und nicht für Stellvertreter-Stellen) erfüllen die folgenden Empfehlungen der IT-Grundschutz-Methodik des BSI:

·Die Stelle ist direkt der obersten Leitung zugeordnet (Kriterium 1)

·Die Stelle ist nicht in die IT-Abteilung integriert, um Rollenkonflikte zu vermeiden (Kriterium 2) (bitte tabellarisch je Ressort mit Angabe ja/nein in je einer Spalte für die beiden Kriterien angeben)?

Antwort des Staatssekretärs Johann Saathoff:

Das Ergebnis der Abfrage in den Ressorts kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden.