Frage:
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es für exponierte Personen (Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten) oder Angehörige vulneraber Gruppen ein persönliches Risiko darstellen kann, wenn sie ihre private Wohnadresse im Impressum ihrer Website angeben müssen, wie es durch die geltende europäische eCommerce-Richtlinie festgelegt ist (Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung: Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten (S. 128 und 135) Link: www.dritter- gleichstellungsbericht.de/de/topic/73.gutachten.html), und plant sie, sich im Rahmen der Verhandlungen des europäischen Digital Services oder Digital Market Acts, die als Folge-Gesetzgebung vorgesehen sind, für eine Veränderung einzusetzen, die die davon betroffenen Personen besser schützt? (Drucksache 19/27531, Frage 76)

Antwort:
§ 5des Telemediengesetzes regelt in Umsetzung der eCommerce-Richtlinie, welche Informationen ein Diensteanbieter verfügbar halten muss. Mit den Informationen sollen jede Nutzerin und jeder Nutzer, jede Verbraucherin und jeder Verbraucher, die Wettbewerber und die Allgemeinheit über den Anbieter aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren. Die Regelung gilt nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, sich für eine Änderung dieser Regelung einzusetzen.

Antrag

der Abgeordneten Ralph Lenkert, Anke Domscheit-Berg, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Dr. Birke Bull-Bischoff, Brigitte Freihold, Nicole Gohlke, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Norbert Müller, Sören Pellmann, Victor Perli, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Katrin Werner, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 19/27192)

Der Bundestag wolle beschließen:


I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) wird den Erfordernissen nach sicherer, schneller und im ganzen Deutschland flächendeckender Internetverbindung nicht gerecht. Der Bedarf nach sicheren, schnellen Internetverbindungen ist insbesondere während der Covid-19-Pandemie erneut stark gestiegen. Ein leistungsfähiges Internet ist nicht allein ein privates Vergnügen oder ein wirtschaftlicher Vorteil, sondern existenziell. Das gilt sowohl für Wirtschaft, als auch für Kultur, Soziales, für Patienten und Personal der Krankenhäuser und besonders im Bildungsbereich. Es braucht dafür ein Universaldienst, der die Bandbreiten dynamisch anpasst mit Gigabitgeschwindigkeit in der Stadt und auf dem Land. Der Zugang zum Internet ist in Deutschland nach wie vor unbefriedigend. Es fehlt weiterhin an einer stabilen, flächendeckenden und guten Netzabdeckung, parallel werden die vertraglich zugesicherten Geschwindigkeiten und Bandbreiten oft nicht eingehalten. Der Wettbewerb der Telekommunikationsanbieter (weiterhin „Anbieter“) bringt nicht die gewünschten und erforderlichen Ergebnisse. Noch immer müssen sich Endnutzer beschweren und mit den Anbietern streiten, weil sie ihre vereinbarte und bezahlte Leistung nicht bekommen, oder überhaupt keinen verlässlichen Netzzugang haben. Nicht selten bestellen Kund:innen, aber auch Unternehmen Internetverbindungen bei zwei Anbietern und zahlen doppelt, zur Absicherung für den Fall, dass es bei einem von den beiden Anbietern zu größeren Störungen oder Dienstausfällen kommt Dies wird auch von den offiziellen Daten der Bundesnetzagentur bestätigt. Laut dem letzten veröffentlichten Jahresbericht der Bundesnetzagentur (2018-2019, https://download.breitbandmessung.de/bbm/Breitbandmessung_Jahresbericht_2 018_2019.pdf) erreichen im Festnetz nur 16 % der Anschlüsse die angebotene Übertragungsrate und bei 30 % ist es nicht einmal die Hälfte. Im Mobilfunk ist die Situation noch alarmierender. Nur 1,5 Prozent der Nutzer:innen erreichen vertragsgemäße Datenraten und nur 16 % wenigstens die Hälfte dessen, was von ihren Anbietern angekündigt wurde. Diese Probleme werden im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht berücksichtigt und können deshalb auch nicht gelöst werden. Eine effektive Digitalisierung wird so weiterhin unmöglich, statt dessen werden sich Ungleichheiten verschärfen, da ein verlässlicher, schneller Netzzugang nicht für alle Bürger:innen gleichermaßen verfügbar ist. Der Gesetzentwurf sieht zwar ein Minderungsrecht beim Nichteinhalten der vereinbarten Geschwindigkeit und bei Verstoß gegen andere Qualitätsparameter vor, aber verzichtet darauf, die Rechtsanwendung klar zu definieren. Die Konkretisierung unbestimmter Begriffe wird an die Bundesnetzagentur delegiert. Die Bundesnetzagentur hat schon eine ähnliche Konkretisierung unverbindlich verfasst in der Mitteilung Nr. 485/2017, Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017 (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Te lekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitband/Breitbandgeschwindigk eiten/Mitteilung_Konkretisierung.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Sie ist aber unbefriedigend – zu vage und schützt mehr die Anbieter als die Kund:innen. Künftig soll eine Konkretisierung der Bundesnetzagentur durch Allgemeinverfügung stattfinden, was jedoch nicht immer effektiven Schutz für Verbraucher:innen bzw. Endnutzer:innen bieten wird. Vorgaben sind vielmehr verbindlich und einklagbar zu regeln und Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Die Regelung des Minderungsrechts als „das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.“, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, ist ungenügend und geht an der Realität vorbei. Eine Rechtsdurchsetzung durch Verbraucher:innen ist so kaum möglich, insbesondere nicht in Regionen ohne Anbieteralternativen. Dieser Gesetzentwurf motiviert die Anbieter nicht, fair und transparent die beworbene Leistung tatsächlich zu gewährleisten. In vielen Gebieten der Bundesrepublik ist eine Unterversorgung mit schnellem Internet nachgewiesen. Auch die Ausbauverpflichtungen für Mobilfunkbetreiber (98% der Haushalte zu versorgen) bedeuten, dass 2 Prozent der Bevölkerung (1,6 Millionen Personen) weiter keinen Rechtsanspruch auf schnelles Internet haben. Viele Menschen haben gar keine Möglichkeit, zu Anbietern mit besseren und schnelleren Internetanschlüssen zu wechseln, da es nur einen Anbieter gibt. Der Gesetzentwurf enthält zum „Recht auf schnelles Internet“ im Teil 9 erhebliche Schlupflöcher, die den Rechtsanspruch letztlich nicht garantieren können. Erstens enthält der Entwurf keine klaren zeitlichen Vorgaben, bis wann eine Flächenabdeckung in Deutschland erreicht werden muss. Zweitens verpflichtet er die Anbieter nicht direkt und gibt ihnen und der Bundesnetzagentur zu viel Spielraum, um das Verfahren und den Ausbau zeitlich zu verschleppen. Schlussendlich orientiert sich der Gesetzesentwurf an den Minimalvorgaben der europäischen Richtlinie und bleibt weit hinter dem von der Regierungskoalition verkündeten Ziel zurück, bis 2030 für jeden Haushalt einen Gigabitanschluss verfügbar zu machen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzesentwurfs vorzulegen, um

  1. die Anbieter zur Gewährleistung der vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit bei Festnetzanschlüssen zu verpflichten, die in mehr als 95% der Zeit mindestens 70% der angebotenen Übertragungsgeschwindigkeit betragen muss. Die beworbene Geschwindigkeit darf nicht höher als die maximale real erreichbare Geschwindigkeit bei durchschnittlicher Auslastung der Netze an der jeweiligen Adresse sein. Die minimale Übertragungsrate darf zu keinem Zeitpunkt 30% der beworbenen “Bis zu” Übertragungsrate unterschreiten;
  2. die Anbieter zur Gewährleistung der vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit bei mobilen Internetanbietern zu verpflichten, in mehr als 80% der Zeit mindestens 70% der beworbenen Geschwindigkeit und in mehr als 90% der Zeit mindestens 50% zu garantieren. Die beworbene Geschwindigkeit darf nicht höher als die geschätzte maximal real erreichbare Geschwindigkeit bei einer durchschnittlichen Auslastung des Netzes sein und die minimale Übertragungsrate darf zu keinem Zeitpunkt 30 Prozent der beworbenen “Bis zu” Übertragungsrate auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterschreiten;
  3. das unmittelbare Minderungsrecht der Verbraucher beim Nichterhalten der vereinbarten oder geworbenen Geschwindigkeit zu erhöhen, indem bei Verstößen der vereinbarte gesamte Tarifpreis unmittelbar herabgesetzt werden kann um 50 % des vereinbarten monatlichen Bruttopreises (mindestens aber um 5 €);
  4. den Anbieter zu verpflichten, innerhalb von 3 Monaten den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, anderenfalls ist bei strukturellen und regelmäßigen Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 0,1% des Jahresumsatzes des Anbieters, mindestens jedoch in Höhe von 1.000,- Euro festzusetzen. Die oben genannten Verstöße der Anbieter sind zugleich als Ordnungswidrigkeit zu definieren und ein Bußgeldkatalog ist dem Gesetzesentwurf hinzuzufügen und die
  5. die Regelung zur Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste so zu gestalten, dass schnelle, sichere Internetdienste schnellstmöglich flächendeckend in Deutschland mit festen zeitlichen Vorgaben gesichert werden. Die Mindestbandbreite für den Ausbau und für neue Anschlüsse als. Vorsätzliche oder fahrlässige Verzögerungen werden mit Bußgeldern belegt, die zum Ausbau der öffentlichen Dateninfrastruktureingesetzt werden;
  6. einen Universaldienst festzuschreiben, der eine Gigabitgeschwindigkeit von1000 Mbit/s symmetrischer Bandbreite für alle Haushalte bis 2030 vorsieht.
  7. die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Diensteliste anzupassen und um Dienste zu erweitern, die heutzutage in der breiten Bevölkerung aktivgenutzt werden (z.B. Smart Home-Dienste);
  8. die Bundesnetzagentur aufzufordern, im regelmäßigen Turnus von zweiJahren, im Zuge einer objektiven, wissenschaftlichen Untersuchung festzustellen, wie sich die Anforderungen an einen dynamischen Breitbandinternetzugang und Kommunikationsdienste in Deutschland entwickelt haben.

Berlin, den 2. März 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Frage:
Plant das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien (insbesondere das Ministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur) künftig Kontaktaufnahmen durch Lobbyist:innen von Facebook (insbesondere vom Lobbybüro Facebook Central Europe, das die ehemalige Büroleiterin von Staatssekretärin Dorothee Baer, Julia Reuss, leiten wird; (vgl. https://www.businessinsider.de/politik/deutschland/aus-dem-digitalministerium-zu-facebook-scheuers-freundin- macht-karriere-a/) ein[zu]schränken, und wie soll ggf. eine solche Einschränkung kommuniziert bzw. überwacht werden? (Drucksache 19/26785, Frage 56)

Antwort:
Die Bundesregierung pflegt zahlreiche Kontakte zu Digitalunternehmen in Deutschland. Dies gilt auch für die Zukunft.

Wie viele Stellen im Bereich IT-Sicherheit in Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sind derzeit besetzt und wie viele unbesetzt (bitte jeweils nach Bundesministerien inklusive der da- zu nachgeordneten Behörden aufschlüsseln wie in Bundestagsdrucksache 19/17175, Frage 27)? (Drucksache 19/26785)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 18. Februar 2021

Zu den sehr heterogenen Antworten der Ressorts und der besonderen Bedeutung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit seiner Abteilung für Cyber- und Informationssicherheit (CI) sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als nachgeordnete Fachbehörde für Informationssicherheit wird auf die Beantwortung Ihrer Schriftlichen Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/17175 vom 14. Februar 2020 verwiesen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist nach sorgfältiger Abwä- gung erneut der Auffassung, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Angaben zur Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gem. § 16 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Strukturdaten hinausgehen, sind – aus Gründen der operativen Sicherheit – nicht angezeigt. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Infor- mationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen Analysemethoden stehen. Die erbetenen Auskünfte betreffen wesentliche Strukturelemente des BfV. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Personalentwicklung im Bereich IT-Sicherheit, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des BfV ziehen. Dadurch wird die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste beeinträchtigt, was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik nachteilig wäre. Dieses, wenn auch geringfügige, Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer eingestuften Beantwortung der Frage kann – auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Fragerechts – nicht hingenommen werden.

Die in den Bundesministerien inklusive der ihnen nachgeordneten Behörden besetzten und unbesetzten Stellen im Bereich IT-Sicherheit können der nachstehenden Übersicht entnommen werden.

Siehe dazu auch meine Pressemitteilung vom 24.02.2021.

Frage: Inwieweit werden Informationen von Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung (z.B. Ministerien, ihnen nachgeordnetenBehörden oder Gremien) an die von der israelischen Firma Windward betriebene – sowie von Frontex vertraglich genutzte – Plattform zur „maritimen Analyse“ (Quelle: https://netzpoli-tik.org/2021/kuenstliche-intelligenz-frontex-baut-systeme-zur-meeresueberwachung-aus/) weitergeleitet (bitte aufschlüsseln nach Art der Information/Daten sowie beteiligte Behörden) und welche Bundesbehörden (s.o.) erhalten Zugriff auf die durch diese Plattform gewonnenen Erkenntnisse (bitte aufschlüsseln nach Art der Informationen/Daten sowie beteiligte Behörden)? (Drucksache 19/26785)

Antwort: Eine Weiterleitung von Daten zur Plattform zur „maritimen Analyse“ durch Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung erfolgt nicht. Die von der Fragestellerin genannte Plattform fragt nur offen zugängliche Informationen ab. Die von Frontex genutzte Plattform zur „maritimen Analyse“ ist Bestandteil des EUROSUR Fusion Services und trägt zum europäischen Lagebild im Grenzvorbereich gem. Artikel 26 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz-und Küstenwache bei. Für das Lagebild werden sowohl offen zugängliche Informationenalsauch nicht öffentlich zugängliche Seeverkehrs- und Umweltdaten verschiedener europäischer Agenturen verwendet. Zugriff auf das Lagebild hat das Nationale Koordinierungszentrum im Bundespolizeipräsidium gem. Artikel 20 Absatz3 der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache.

Frage: Kamen bei der Zerschlagung und Übernahme der Emotet zugeordneten IT-Infrastruktur (s. www.zei t.de/digital/datenschutz/2021-01/bka-emotet-scha dstoffware-unschaedlich-europol) auch offensive Methoden und Werkzeuge (zum Beispiel sogenannte Hackbacks – breit interpretiert) zum Einsatz, und wie viele Ermittlerinnen und Ermittler weiterer deutscher Behörden waren am Einsatz beteiligt (bitte nach Behörde aufschlüsseln)? (Drucksache 19/26440)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 3. Februar 2021

Die schriftliche Frage betrifft ein Ermittlungsverfahren, das unter Sachleitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – geführt wird. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht beendet. Es wird um Verständnis gebeten, dass sich die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht weitergehend zu den Einzelheiten des laufenden Ermittlungsverfahrens äußert. Für weitere öffentlich verfügbare Informationen wird auf die auf die Pressemitteilung von ZIT und Bundeskriminalamt (BKA) (www.bka.de/ DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2021/Presse2021/210127_pm Emotet.html) sowie auf ein Pressestatement von BKA-Präsident Holger Münch (www.bka.de/SharedDocs/Videos/Informationsvideos/PR_Emot et/PR_Emotet_imagevideo.html?nn=27934) verwiesen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Schadsoftware „Emotet“ hat das BKA auf der Website zusammengetragen (www.bk a.de/DE/IhreSicherheit/RichtigesVerhalten/StraftatenImInternet/FAQ/F AQ_node.html); auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informiert unter www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Press e/Pressemitteilungen/Presse2021/210127_Emotet-Statement.html.

Frage: Welche LeiKa-Leistungen haben laut dem Online- zugangsgesetz-Reifegradmodel (siehe https://leitfaden.ozg-umsetzung.de/display/OZG/2.2+Digital e+Services+im+Sinne+des+OZG) die Stufe 3 oder die Stufe 4, und welche dieser LeiKa-Leis- tungen sind derzeit deutschlandweit verfügbar (bitte zur Antwort nicht allein auf Monitoring- Webseiten wie onlinezugangsgetz.de oder ozg.ver drusssache.de verweisen, sondern mit dem derzei- tigen Zwischenstand antworten)? (Drucksache 19/26311)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 28. Januar 2021

Dem Bund liegen keine gesicherten Informationen zu den Reifegraden aller 7.000 Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa)-Ein- träge (Anzahl der LeiKa im Onlinezugangsgesetz [OZG]-Katalog) vor. Hintergrund ist, dass für den Vollzug von etwa 4.800 (Anzahl davon LeiKa-Typ 2-5) der LeiKa-Einträge bzw. dahinterliegenden Leistungen die Länder und Kommunen zuständig sind, sodass teilweise mehrere tausend Behörden für einen einzigen LeiKa-Eintrag in ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Vollzugsverantwortung tragen. Hinzu kommt, dass zu- meist nicht für jede einzelne LeiKa-Leistung eine eigenständige Online- Umsetzung sinnvoll und notwendig ist, sondern die LeiKa-Leistungen vielfach gebündelt umgesetzt werden (sollen). Dazu zählen beispiels- weise das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) digital, das allein bereits 19 LeiKa-Einträge abdeckt oder Elster/KONSENS, das so- gar mehrere OZG-Leistungen abdeckt (u. a. Umsatzsteuer, Einkommen- steuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer). Ent- sprechend dieser gebündelten Umsetzung werden einzelne LeiKa-Leis- tungen im OZG-Umsetzungskatalog zu OZG-Leistungen zusammenge- fasst.

Darüber hinaus gibt es für zahlreiche Leistungen punktuell in einzelnen Ländern oder Kommunen Angebote, aber die Leistung ist nicht flächen- deckend überall online verfügbar.

Die systematische Datengrundlage für die Erfassung von Online-Diens- ten auf der Ebene von LeiKa-Einträgen wird aktuell mit dem Online Gateway des Portalverbunds geschaffen. Aktuell sind 12 von 16 Bun- desländern und der Bund an das Online Gateway angeschlossen. Im zweiten Quartal 2021 sollen alle noch ausstehenden Länder angebunden werden. Dementsprechend bietet das Online Gateway aktuell noch kei- nen vollständigen Überblick. Auf Basis der aktuellen (unvollständigen) Daten lassen sich momentan zu etwa 200 OZG-Leistungen bzw. ca. 1.100 LeiKa Online-Dienste finden. Davon sind lediglich 35 LeiKa flä- chendeckend online verfügbar, wobei selbst etablierte flächendeckende Online-Dienste, wie beispielsweise Elster oder Handelsregisterauszüge aus dem Registerportal der Justiz, auf Basis der Daten des Online Gate- way nicht als flächendeckend verfügbar ausgewertet werden können. Aktuell werden von Bund und Ländern Maßnahmen vorbereitet, um die Vollständigkeit und Aussagekraft der Daten zu erhöhen.

Die Daten des Online Gateway erlauben aktuell keine Aussagen zum Reifegrad 3 und 4 der darin geführten Online-Dienste. Eine solche Be- wertung kann nur durch die Verfahrensverantwortlichen selbst vorge- nommen werden. Aktuell wird geprüft, inwieweit der Reifegrad als zu- sätzliches Merkmal im Datenbestand des Online Gateway aufgenommen werden kann, sodass eine solche Auswertung möglich ist.

Frage: Welches Datum ist oder war nach Auffassung der Bundesregierung der korrekte Zeitpunkt für die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Evaluation des IT-Sicherheitsgesetzes (siehe Bundestagsdrucksache 18/5121, S. 17), und welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um Artikel 1 Nummern 2, 7 und 8 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 „unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren“ (Zitat aus Artikel 10 des. Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 17. Juli 2015; Volltext: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/31#page=10)? (Drucksache 19/26311)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 27. Januar 2021

Gemäß Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1324) sind § 2 Absatz 10, §§ 8a bis 8d sowie § 10 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)- Gesetz vier Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 8 des IT-Sicherheitsgesetzes (Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung)) zu evaluieren. Die BSI-Kritisverordnung ist zunächst am 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) noch nicht vollständig, sondern nur für die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Wasser und Ernährung in Kraft getreten. Erstmals vollständig mit allen Sektoren (vgl. Artikel 1 Nummer 2 des IT-Sicherheitsgesetzes) ist die BSI-Kritisverordnung am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) durch die Ergänzung der Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit in Kraft getreten.

Der korrekte Zeitpunkt für die Evaluierung nach Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes ist nach Auffassung der Bundesregierung mithin der 29. Juni 2021.

Die Evaluierung hat dementsprechend noch nicht stattgefunden.

Frage: In welcher Art und Weise setzt die Bundesregierung das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und. Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ mit Blick auf digitale Gewalt gegen Frauen um, beispielsweise im Hinblick auf Studien zur. Erhebung des Ausmaßes digitaler Gewalt, der Einrichtung von Staatsanwaltschaften und/oder der angemessenen Ausstattung von Frauenberatungsstellen, damit diese zukünftig verstärkt zu digitaler Gewalt beraten können, und welche weiteren Pläne verfolgt sie zum besseren Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt? (Drucksache 19/26311)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks vom 26. Januar 2021

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet alle staatlichen Ebenen, Bund, Länder und Kommunen, die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der aus ihr erwachsenden Verpflichtungen in jeweils eigener Kompetenz zu ergreifen.

Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von digitaler Gewalt gegen Frauen und Mädchen bilden aus Sicht der Bundesregierung einen integralen Bestandteil der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Zur Frage der Anwendbarkeit der Istanbul-Konvention und zum Begriff der digitalen Gewalt wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Digitale Gewalt gegen Frauen“ der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/6174, siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2) verwiesen.

In Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt plant das BMFSFJ derzeit in Absprache mit BMI und BKA eine neue repräsentative und erstmals geschlechtervergleichende Studie zu Gewalt gegen Frauen und Männern. Diese Studie soll ein breites Spektrum von Gewaltformen in den Blick nehmen. Auch digitale Gewalt wird bei den Befragungen eine Rolle spielen.

Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist eine Frage der Behördenorganisation, die nach § 143 Absatz 4 GVG zulässig ist und in den Zuständigkeitsbereich der Landesjustizverwaltungen fällt.

Für das Vorhandensein und die Ausstattung von Fachberatungsstellen, Frauenhäusern und anderen Facheinrichtungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt sind primär die Bundesländer zuständig.

Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention hat die Bundesregierung im Jahr 2013 auf gesetzlicher Grundlage das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ eingerichtet, um von Gewalt betroffene Frauen niedrigschwellig direkt unterstützen und beraten zu können. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein kostenfreies, rund um die Uhr telefonisch unter der Nummer 08000 116 016 oder online erreichbares, mehrsprachiges, barrierefreies und anonymes Beratungsangebot.

Das Hilfetelefon berät zu allen Formen von Gewalt, dazu zählt aus- drücklich auch digitale Gewalt gegen Frauen. Das Hilfetelefon wird von

gewaltbetroffenen Frauen, Personen aus deren sozialem Umfeld und Fachkräften genutzt. Zugleich bietet die Webseite www.hilfetelefon.de Zugang zu Informationen und Beratung.

Im Oktober 2020 ist die zentrale Opferschutzplattform (http://hilfe-inf o.de) im Internet gestartet. Damit wird der Zugang zu Informationen für Betroffene von Straftaten erleichtert. Die Opferschutzplattform beinhaltet Informationen zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat, u. a. zu Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, finanziellen, praktischen und psychologischen Unterstützungsleistungen und zum Ablauf von Strafverfahren. Über den Beratungs-Stellen-Finder können Betroffene eine Opferhilfeeinrichtung in ihrer Nähe suchen. Die Opferschutzplatt- form enthält auch zahlreiche Video- und Audiointerviews sowie Erklärvideos, um die Informationen für Betroffene leicht zugänglich zu machen. Die Informationen sind u. a. nach bestimmten Betroffenengruppen sowie deliktsspezifisch gebündelt und beinhalten auch Informationen für Frauen, die Opfer von digitaler Gewalt geworden sind.

Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen gerade während der Corona- Pandemie besser zu unterstützen, ist das Ziel eines im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ durch das BMFSFJ geförderten Projekts „Hilfesystem 2.0“ – Nachhaltiges technisches Empowerment von Fachberatungsstellen und Frauenhäusern in der Corona-Pandemie“. Drei Millionen Euro stehen seit Projektbeginn (15. Oktober 2020) für das Hilfesystem bereit ˗ für Technik sowie für Unterstützung auf digitalen Wegen für gewaltbetroffene Frauen durch Fortbildung der Beraterinnen und Berater und qualifizierte Sprachmitt- lung. Das Projekt wird von der Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) umgesetzt. Es leistet einen Beitrag sowohl zur Aufrechterhaltung als auch zur Verbesserung des Hilfesystems unter den erschwerten Bedin- gungen der Pandemie und bietet damit Beratungsstellen die Möglichkeit, sowohl das technische Equipment auf den aktuellen Stand zu bringen als auch die Kompetenzen der Beratenden – auch im Hinblick auf die Bera- tung in Fällen digitaler Gewalt – zu stärken.

Dies wird es denjenigen Frauen, die von digitaler Gewalt betroffen sind, erleichtern, trotz der notwendigen Kontaktbeschränkungen Hilfe und Unterstützung zu erlangen.

Darüber hinaus fördert das BMFSFJ ebenfalls im Rahmen des Bundesförderprogramms derzeit zwei weitere Projekte, die sich auf digitale Gewalt gegen Frauen und Mädchen fokussieren:

  1. Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt: Hilfen für Betroffene und Qualifizierung des Frauenunterstützungssystems (Kurz: „Aktiv gegen digitale Gewalt)“ des bff-Bundesverband der Frauenbe- ratungsstellen und Frauennotrufe.Das Projekt fokussiert sich mit seinen Maßnahmen auf die Qualifizie- rung des Frauenunterstützungssystems und schwerpunktmäßig auf den Schutz von Frauen und Mädchen als Betroffene. Weitere Infor- mationen unter www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/.
  2. Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung der Datensicherheit im Frauenhaus; Projekt der Frauenhauskoordinierung (FHK).Mit der Umsetzung des Projektes unterstützt die FHK die Frauenhäuser bundesweit bei der Verbesserung des Schutzes vor digitaler Gewalt und zur Datensicherheit von Bewohnerinnen, ihren Kindern und der Mitarbeiterinnen. Dazu wird abschließend ein Schutzkonzept erstellt. Weitere Informationen unter www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt/.

Die Information über verschiedene Formen von Gewalt und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu diesem Thema ist Inhalt der bundesweiten Initiative #Stärker als Gewalt des BMFSFJ. Sie ist Teil des Aktionsprogrammes der Bundesregierung „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und setzt sich dafür ein, dass mehr betroffene Frauen und Männer den Mut haben und sich wehren, wenn sie von körperlicher, sexueller, psychischer oder digitaler Gewalt betroffen sind. Die Kampagne möchte erreichen, dass mehr Menschen im Umfeld von betroffenen Per- sonen hinsehen und helfen.

Von September bis Oktober 2020 legte die Initiative einen thematischen Schwerpunkt auf die Bekämpfung von digitaler Gewalt. Höhepunkt war ein Aktionstag gegen digitale Gewalt.

Weitere Informationen https://staerker-als-gewalt.de/initiative/aktion/akt ionstag-gegendigitale-gewalt. Auf der Website der Initiative wurden die Informationen zu digitaler Gewalt mit vielen neuen Artikeln und praktischen Hilfsmöglichkeiten und -angeboten ausgebaut.

Die Website www.stärker-als-gewalt.de bündelt den Zugang zu einer Vielzahl an bundesweiten Hilfe- und Beratungsangeboten. Über die Ko- operation mit Partnerorganisationen hinaus bringt die Initiative weitere gesellschaftliche Akteurinnen und Akteure, Unternehmen und Privatper- sonen für Öffentlichkeitsaktionen zusammen, die die Sensibilisierung und Aufklärung als Multiplikatoren vorantreiben. Für die Umsetzung der Initiative (2019-2022) sind seitens des Bundes rund 4 Mio. Euro vorgesehen.

Frage: Wann wurde die Ablehnung des Forschungspro- jektes „ImVaCov. Impact of a vaccination against Covid“ des Robert Koch-Instituts vom Bundesmi- nisterium für Bildung und Forschung bzw. vom beauftragten Projektträger DLR mitgeteilt, und wie bewertet die Bundesregierung die entstandene Verzögerung für dieses Forschungsprojekt hin- sichtlich der Prioritätensetzung bei der SARS- CoV-2-Impfstrategie der Bundesregierung? (Drucksache 19/25571)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 22. Dezember 2020

Der Ablehnungsbescheid für das Projekt „ImVaCov“ wurde am 8. Juli 2020 verschickt.

Aus Sicht der Bundesregierung hat die auf wissenschaftlichen Kriterien beruhende Ablehnung eines Förderantrags durch externe Gutachter kei-ne Relevanz für die Prioritätensetzung in der Nationalen Impfstrategie COVID-19.