Frage: Nach welchen Maßgaben bzw. methodischen Vorgaben findet jeweils die Evaluation des (auch geplanten) Einsatzes Künstlicher Intelligenz in der öffentlichen Verwaltung im Geschäfts- und Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung statt, und an welchen dieser Evaluationen sind Soziologinnen und Soziologen, Verhaltensforscherinnen und Verhaltensforscher beteiligt? (BT-Drucksache 19/10765)

Antwort des Staatssekretärs Andreas Feicht vom 4. Juni 2019:

Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass nicht nach allgemeinen Evaluationskriterien (wie z. B. Wirtschaftlichkeit) gefragt wird, sondern nach für Technologien Künstlicher Intelligenz spezifischen Maßgaben und Vorgaben. Insofern bestehen keine ausdrücklichen Maßgaben oder methodischen Vorgaben für den Einsatz von KI-Technologien im Geschäfts- und Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Aus der Strategie Künstliche Intelligenz und insbesondere den mit dieser gesetzten politischen Zielen folgen einige Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI-Technologien. Generell bieten KI-Systeme erhebliche Chancen (z. B. für die Forschung, die Innovationsfähigkeit der Wirtschaft, die Optimierung von Produktions- und Verwaltungsprozessen und damit einhergehend eine Entlastung von Ressourcen und Verbesserung von Ergebnissen), bergen aber auch Risiken (z. B. für die individuelle Handlungsfreiheit, für die informationelle Selbstbestimmung und den Privatsphärenschutz sowie für die Teilhabe und Chancengleichheit einzelner Menschen oder gesellschaftlicher Gruppen). Die von der Bundesregierung eingesetzte Datenethikkommission soll insbesondere Handlungsempfehlungen für die Nutzung von Algorithmen-basierten Entscheidungssystemen und Anwendungen Künstlicher Intelligenz erarbeiten. Die Bundesregierung wird diese Handlungsempfehlungen prüfen. Soweit es sich innerhalb der zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen einer Ressortabfrage ermitteln ließ, sind Soziologinnen und Soziologen sowie Verhaltensforscherinnen und Verhaltensforscher nicht explizit an Evaluationen beteiligt.

Frage: Wie häufig wurden in den letzten 14 Monaten die ehemaligen Truppenübungsplätze Heidehof und Jüterbog durch die Bundeswehr überflogen, und welche Informationen und Absprachen mit der ortsansässigen Bevölkerung sind der Bundesregierung bezüglich der Nutzung und Überfliegung dieser Gebiete bekannt? (BT-Drucksache 19/10765)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 3. Juni 2019:

Die Untersuchung des militärischen Flugbetriebs durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr im Großraum Jüterbog hat im direkt wahrnehmbaren Bereich bis 1 000 m über Grund für das Gesamtjahr 2018 im Durchschnitt zwei Überflüge pro Woche und für die Monate Januar bis April 2019 einen Überflug pro Woche ergeben. Es handelte sich hierbei ausschließlich um regelkonforme Routineflüge. Militärische Flüge außerhalb von Übungen werden tagesaktuell durch die fliegenden Verbände in eigener Zuständigkeit geplant und sind nicht an bestimmte Streckenführungen gebunden. Damit soll erreicht werden, dass sich die Flugbewegungen möglichst gleichmäßig über den gesamten Luftraum der Bundesrepublik verteilen. Eine Vorabinformation von einzelnen Verwaltungen oder Behörden zu geplanten Übungsflügen ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Flugplanungen und der Vielzahl an möglichen betroffenen Gemeinden nicht realisierbar. Eine Anzeigeverpflichtung besteht nicht. Absprachen in Bezug auf die Nutzung und den Überflug im Bereich Jüterbog mit der ortsansässigen Bevölkerung sind nicht bekannt. Ich kann Ihnen versichern, dass durch die zuständigen Stellen eine sorgfältige Planung des militärischen Flugbetriebs unter Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung durchgeführt wird, um deren Belastung so gering wie möglich zu halten. Eine gänzliche Vermeidung von Fluglärm durch militärische Luftfahrzeuge ist im Rahmen der Auftragserfüllung der Streitkräfte dennoch nicht möglich.

Frage: Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den wirtschaftlichen Schaden für die Unternehmen, die von der fortgesetzten Sperrung der Schleuse Zaaren betroffen sind, zu mildern, und verfügt die Bundesregierung nach eigener Auffassung über ausreichende Instrumente, um wirtschaftlichen Schaden für durch solche Schleusensperrungen betroffene Unternehmen zu minimieren? (BT-Drucksache 19/9553)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 5. April 2019
Nach § 5 Absatz 1 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts, des Schifffahrtsabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Dem von der Widmung Begünstigten steht allerdings kein Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Weges zu.
Die Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist eine faktische Gegebenheit, die den Schifffahrttreibenden Chancen zur Betätigung eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch besteht

Frage: Wie lauteten die Ergebnisse der Sitzung des Digitalrats unter Leitung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 28. März 2019, und welche Formen der Information darüber sind von Seiten der Bundesregierung für Parlament und Öffentlichkeit vorgesehen? (BT-Drucksache 19/9553)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dorothee Bär vom 8. April 2019
In der Sitzung des Digitalrats vom 28. März 2019 wurde neben einem Sachstandsbericht der Bundesregierung zu den Vorschlägen des Digitalrates zum Digitalen Staat/E-Government das Themenfeld „Daten und Gesellschaft“ behandelt. Der Digitalrat ist ein Beratungsgremium zur internen Beratung der Bundesregierung. Er erarbeitet Stellungnahmen aufgrund eigenen Entschlusses oder im Auftrag der Bundesregierung. Beschlüsse und Stellungnahmen werden in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt veröffentlicht.

Frage: Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den wirtschaftlichen Schaden für die Unternehmen, die von der fortgesetzten Sperrung der Schleuse Zaaren betroffen sind, zu mildern, und verfügt die Bundesregierung nach eigener Auffassung über ausreichende Instrumente, um wirtschaftlichen Schaden für durch solche Schleusensperrungen betroffene Unternehmen zu minimieren?

Antwort: Nach § 5 Abs. 1 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts, des Schifffahrtsabgabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Dem von der Widmung Begünstigten steht allerdings kein Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Weges zu.

Die Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist eine faktische Gegebenheit, die den Schifffahrttreibenden Chancen zur Betätigung eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch besteht.

Frage: Wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung eines rechtlich abgesicherten Anspruches auf flächendeckenden Zugang zum schnellen Internet, welcher im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum 1. Januar 2025 angekündigt wird, und welches Ressort ist für die Umsetzung dieses Vorhabens federführend verantwortlich? (BT-Drucksache 19/8082)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Bilger vom 25. Februar 2019

Das BMVI ist federführend zuständig für die Umsetzung eines rechtlich abgesicherten Anspruchs auf schnelles Internet, der Gegenstand des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD ist. Dieser Anspruch soll im Rahmen der Umsetzung des „Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation“ (Richtlinie (EU) 2018/1972) in nationales Recht ins Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen werden. Die Vorarbeiten für diese Überarbeitung des TKG laufen zurzeit in Abstimmung mit dem BMWi.

Frage: Wie viele der von Bundesministerin von der Leyen angekündigten 100 Stellen der neugegründeten Cyberagentur (Pressemitteilung BMVg vom 31. Januar 2019) werden tatsächlich in ostdeutschen Bundesländern angesiedelt sein, da die Zahl der Beschäftigten am Hauptstandort im Raum Halle/Leipzig laut Aussage des Staatssekretärs Klaus Vitt zu TOP 4 im Ausschuss Digitale Agenda des Deutschen Bundestages am 30. Januar 2019 lediglich zwölf betragen wird? (BT-Drucksache 19/8082)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Peter Tauber vom 26. Februar 2019

Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit (Cyberagentur) soll im Frühjahr 2019 in der Wirtschaftsregion Leipzig/Halle als GmbH gegründet werden. Dort werden bis zum Jahre 2022 bis zu 100 neue Arbeitsplätze entstehen. Diese werden in diesem Zeitraum sukzessive aufwachsen, beginnend in der frühen Aufbauphase mit etwa 15 Beschäftigten. Die Region Mitteldeutschland bietet neben der lebendigen Hochschul und Forschungslandschaft eine günstige Verkehrsanbindung mit Flughafen und eine attraktive IT-Szene. Mit der Entscheidung, die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit in der Region Leipzig/Halle anzusiedeln, wird die bundesdeutsche Forschungslandschaft insgesamt gestärkt. Neben dem Hauptsitz der Agentur werden mit Beauftragung der Projekte – je nach Erfordernis im Einzelfall – ggf. am jeweiligen Standort der Auftragnehmer Projektbüros mit einzelnen Mitarbeitern der Agentur gegründet. Die Auftragnehmer können Forschungseinrichtungen, Industrie und Einzelpersonen sein, die Innovationen versprechen, welche für die gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge einen strategischen Vorteil in der Technologiesouveränität bieten können.

Frage: Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand der Reallabore, die vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigt wurden (KI-Strategie des Bundes, S. 23), und sollen diese auch als Testfeld für gesetzliche Regulierungsvorhaben genutzt werden? (BT-Drucksache 19/8082)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 26. Februar 2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verfolgt mit Blick auf Reallabore zwei Initiativen: 1. Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung, 2. Reallabore der Energiewende. Zu 1.: Die Initiative zu Reallaboren als Testräume für Innovation und Regulierung dient dazu, die Anforderungen und Potenziale von Reallaboren aufzuarbeiten und deren Nutzung zu stärken. Der Zweck solcher zeitlich und räumlich begrenzten Experimentierräume ist es, die Erprobung von Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig Erfahrungen mit der Regulierung der Innovationen zu sammeln oder bestehende Regulierung auf den Prüfstand zu stellen. Das BMWi hat im Dezember 2018 eine entsprechende Reallabore-Strategie veröffentlicht, die nun in die Umsetzung geht. Insbesondere wurden zum Erfahrungsaustausch bereits eine Interministerielle Arbeitsgruppe und ein Netzwerk zum Thema Reallabore eingerichtet. Unter Einbindung dieser Strukturen wird derzeit auf Basis des Gutachtens „Potenziale und Anforderungen regulatorischer Experimentierräume“ (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Birke Bull-Bischoff, Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3836) außerdem ein Handbuch erarbeitet, das in Form von Checklisten und Praxisbeispielen wichtige Praxisinformationen zur Einrichtung von Reallaboren liefern soll. Weitere Informationen zur Initiative und das Strategiepapier des BMWi sind unter www.reallabore-bmwi.de verfügbar. Bereits seit Anfang 2017 betreibt das BMWi das Programm „Schaufenster Intelligente Energie – digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG), in dem auf Basis einer Verordnung nach § 119 des Energiewirtschaftgesetzes den Teilnehmern ausnahmsweise ein ggf. entstehender wirtschaftlicher Nachteil ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann, um dadurch Erfahrungen mit technischen und prozeduralen Innovationen für den Betrieb des Stromnetzes bei sehr hohen Anteilen an Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Zu 2.: Im Rahmen ihres 7. Energieforschungsprogramms hat die Bundesregierung „Reallabore der Energiewende“ als neue Säule der Energieforschung eingeführt. In klar umrissenen Großvorhaben sollen wesentliche systemische Herausforderungen der Energiewende exemplarisch adressiert werden. Die technologieorientierten Innovationsprojekte sollen demnach Pioniercharakter für die Transformation des Energiesystems haben. Das BMWi hat dazu einen Ideenwettbewerb gestartet und am 11. Februar 2019 einen Förderaufruf veröffentlicht. Die Unterlagen sind zu finden unter: www.energieforschung.de/antragsteller/foerderangebote/ideenwettbewerb_reallabore-der-energiewende.

Frage: Über welche Informationen zur Höhe und zum Anteil der an Social Businesses gehenden Startup-Wirtschaftsförderung verfügt die Bundesregierung (bitte aufschlüsseln nach Förderung durch Bund, sowie nach Kenntnis der Bundesregierung durch Länder und sonstige Förderer) (BT-Drucksache 19/8082)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 26. Februar 2019

Der Anteil von Sozialunternehmen an der Start-up-Förderung des Bundes wird grundsätzlich statistisch nicht erfasst. Der Bundesregierung ist zudem nicht bekannt, ob und inwieweit der Anteil von Social Businesses in den Förderprogrammen der Länder bzw. von Dritten erfasst wird. Viele Förder- und Beratungsangebote der Bundesregierung adressieren auch gewerbliche Sozialunternehmen. Dies sind beispielsweise im Rahmen der Gründungsfinanzierung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Programme Mikromezzaninfonds, EXIST und der German Accelerator. Seit 2013 sind im Rahmen des Mikromezzaninfonds 54 der 2 671 stillen Beteiligungen in Höhe von insgesamt 2 178 500,00 Euro an gewerblichen Sozialunternehmen eingegangen worden. Diese verteilen sich wie folgt auf die Länder: Baden-Württemberg: 8, Bayern: 5, Berlin: 1, Brandenburg: 0, Bremen: 0, Hamburg: 2; Hessen: 1, Mecklenburg-Vorpommern: 8, Niedersachsen: 7, Nordrhein-Westfalen: 11, Saarland: 2, Sachsen: 3, Sachsen-Anhalt: 2, Schleswig-Holstein: 3, Thüringen: 1. Seit 2007 sind schätzungsweise 12 Prozent der rund 2 000 Gründungsvorhaben im EXIST-Gründerstipendium im weiteren Sinne dem sozialen Unternehmertum zuzurechnen (die durchschnittliche Fördersumme betrug ca. 97 630 Euro). Angaben über eine Verteilung nach Ländern liegen nicht vor. Beim Programm German Accelerator lassen sich seit Programmstart 2012 circa 2 Prozent der bisher 225 geförderten Start-ups als Social Business definieren. Da der German Accelerator nicht finanziell, sondern durch die kostenlose Bereitstellung von Mentoringleistungen, Büroräumen und Workshops fördert, lässt sich eine Gesamtsumme der Förderung nicht errechnen.

Frage: Wie hoch sind die Haushaltsmittel für die mindestens 100 Professuren, die in der KI-Strategie der Bundesregierung erwähnt werden, und aus welchem Haushaltstitel werden sie bereitgestellt? (BT-Drucksache 19/7585)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 6. Februar 2019

Das Gesamtkonzept zur Finanzierung der Strategie Künstliche Intelligenz wird derzeit innerhalb der  Bundesregierung erstellt. Im Bundeshaushalt 2019 stehen im Einzelplan 60 ein Ausgabenansatz in  Höhe von 50 Mio. Euro sowie 450 Mio. Euro Verpflichtungsermächtigungen zur Verstärkung von Maßnahmen zur Förderung der Künstlichen Intelligenz zur Verfügung. Die Mittel sind bis zur Vorlage des abgestimmten Gesamtkonzeptes gesperrt.