Frage 1: Wie viele Fälle von Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen wurden seit dem Privacy-Shield-Urteil des Europäischen Gerichtshofs („Schrems II“) mit Stand heute eingestellt (bitte nach Geschäftsbereich der Bundesministerien aufschlüsseln)?
Frage 2: In wie vielen Fällen sind Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen vom Privacy-Shield-Urteil des Europäischen Gerichtshofs („Schrems II“) betroffen (bitte nach Geschäftsbereich der Bundesministerien aufschlüsseln)? (Drucksache 19/24261)
Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann
vom 12. November 2020
Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen werden dahingehend verstanden, dass mit „Geschäftsbereich“ die verschiedenen Fachressorts innerhalb der Bundesregierung gemeint sind, weshalb sich die Antwort auf die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt ohne die jeweiligen nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden bezieht.
Seit dem sog. Schrems II – Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020, Rs. C 311/18 – wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor- mationsfreiheit (BfDI) vom 8. Oktober 2020 zu den Auswirkungen des Urteils – innerhalb der Bundesregierung überprüft, ob und inwiefern Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen stattfinden, die von dem Urteil betroffen sind. Dabei befindet sich der Stand der Prüfung in den Ressorts in unterschiedlichen Phasen. Eine abschließende Aussage zu den Datenübermittlungen im Sinne der gestellten Fragen kann daher häufig noch nicht erfolgen.
Ohne die Berücksichtigung der von der Bundesregierung genutzten Videokonferenzlösungen und Social-Media-Kanälen, bei denen die Prüfung insgesamt noch andauert, erfolgen nach jetzigem Kenntnisstand im Bundeskanzleramt, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Auswärtigen Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Bildung und Forschung keine Datenübermittlungen an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen, die vom Privacy-Shield- Urteil des EuGH („Schrems II“) betroffen sind.