Frage: Welche konkreten Aufgaben haben alle im Kontext Digitalisierung bis 16. September 2020 durch die Bundesregierung gegründeten GmbHs, und wie werden diese jeweils finanziert? (BT-Drucksache 19/22831)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 24. September 2020:
Eine Abfrage bei allen Ressorts ergab, dass drei GmbHs in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung im Kontext der Digitalisierung gegründet worden sind:

  • Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur)
  • CISPA – Helmholz-Zentrum für Informationssicherheit gGmbH
  • DigitalService4Germany GmbH.Bezüglich der weiteren Details verweise ich auf die beigefügte Anlage.

Frage: Welche Weiterbildungsmöglichkeiten (Art, Fokus, Dauer der Weiterbildung) bietet das an, um seinen Mitarbeiter innen und Mitarbeitern Kenntnisse der IT-Forensik (Erkennung, Sicherstellung, Speicherung und Auswertung von digitalem Beweismaterial) für Ermittlungen im Bereich digitaler Plattformen wie z. B. Steam und 4chan zu vermitteln, um zu verhindern, dass Mitarbeiter innen und Mitarbeitern ungenügend befähigt sind, sichergestellte Daten zu analysieren und um insbesondere Erkenntnisse aus Imageboards und Chats zu gewinnen (vgl. Prozess zum Hallen-Attentat: www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/reportage-siebter-tag-prozess-halle-attentaeter-bka-der-humpelnde-patient100.html), und von wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden diese Weiterbildungsmöglichkeiten im Zeitraum von 2017 bis heute genutzt?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 9. September 2020
Die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes im Bereich der IT-Forensik ist vielschichtig und wird regel-mäßig durch folgende Maßnahmen erreicht:
1. Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Informatik-Hintergrund auf unterschiedlichen Qualifizierungsebenen (Master, Bachelor),
2. Einstellung von Informatikern (Bachelor) und Weiterqualifizierung zum Kriminalbeamten,
3. Angebot von Seminaren
a.aus dem bundesweit abgestimmten Informations- und Kommunikations-Fortbildungskonzept,
b. zur Cyberqualifizierung der Mitarbeitenden des Bundeskriminalamtes,
c. des bundesweit abgestimmten Fortbildungskonzeptes zum Sachbearbeiter Digitale Forensik und
d. des bundesweit abgestimmten Fortbildungskonzeptes zum Sachverständigen Digitale Forensik.
Diese Maßnahmen werden anlassbezogen ergänzt durch
1. die vollständige oder Teilfinanzierung von Studienplätzen für einzelne Mitarbeitende,
2. die Nutzung von spezifischen Fortbildungsangeboten von Firmen und Hochschulen und die
3. bedarfsangepasste Entwicklung von Spezialseminaren.Insgesamt ist die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskriminalamtes darauf ausgerichtet, diese zu eigenständiger forensischer Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau zu ertüchtigen. Dazu zählt auch die Fähigkeit zur eigenständigen Erarbeitung neuer, sich dynamisch verändernder Wissensgebiete. Hierzu zählt auch die Befähigung sichergestellte Daten zu analysieren und beweiserhebliche Erkenntnisse aus Imageboards und Chats zu gewinnen. Eine Qualifizierung, der in den Bereichen der technisch, operativen Einsatzunterstützung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei obligatorisch.
Darüber, von wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese Weiterbildungsmöglichkeiten im Zeitraum von 2017 bis heute genutzt wurden, wird keine eigene Statistik geführt.

Frage: Werden die im Gaia-X-Projekt zum Aufbau einer Leistungs – und wettbewerbsfähigen, sicheren und vertrauenswürdigen Dateninfrastruktur für Europa festzulegenden technischen Voraussetzungen für die Dateninfrastruktur von Anfang an eine vollständige IPv6-Unterstützung beinhalten, und falls nein, wieso nicht? (BT-Drucksache 19/21928)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 28. August 2020
GAIA-X ist eine dezentrale, föderale Dateninfrastruktur der nächsten Generation und wird keine eigenständige Cloudlösung im klassischen Sinne sein, sondern Technologien zur Verfügung stellen, um einen souveränen, interoperablen und interkonnektiven Daten und Serviceaustausch über ein Netz aus Infrastruktur-, Dienste- und Datenanbietern zu ermöglichen. Dafür sollen am Markt bestehende Infrastrukturen zu einem föderierten Netzwerk verbunden werden. Diese Infrastrukturen unterstützen IPv6 vollständig. Die Nutzungsentscheidung des jeweiligen IP-Protokolls obliegt weiterhin den einzelnen Netzwerk-Providern, die Daten- oder Serviceangebote über GAIA-X zur Verfügung stellen möchten.

Frage: Welche Vereinbarung (Dauer, Aufwand, Ressourcen, Budget etc.) hat die Bundesregierung mit den Projektpartnern zur Weiterentwicklung (Pflege, Wartung, Bugfixes, Funktionserweiterung etc.) der Corona-Warn-App getroffen? (BT-Drucksache 19215/17)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 5. August 2020
Im Rahmen des mit der SAP SE & Co. KG geschlossenen Vertrages wurde für die in Abhängigkeit von der initialen Entwicklungsleistung der Corona-Warn-App zu bestimmende Vergütung für Support und Pflegeleistung eine Summe in Höhe von 1.367.145,00 Euro vereinbart. Die Leistungen sind in dem Zeitraum vom 15. Juni bis 31. Mai 2021 zu erbringen. Umfasst werden neben der Analyse und der Behebung von Problemen auch Leistungen zur Verbesserung der Anwendung. Die Berücksichtigung der Pflege, der Wartung, von Bugfixes und die Funktionserweiterung sonstiger Systemkomponenten erfolgt aufgrund des mit der T-Systems International GmbH geschlossenen Vertrages im Rahmen der anfallenden allgemeinen Betriebskosten. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Vertragslaufzeit vom 15. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 nach anfallender Leistung.

Frage: Wie verteilen sich die in Antwort auf meine Schriftliche Frage 6/513 aufgeführten Gesamtkosten der beiden Corona-Warn-App-Hotlines auf fixe Kosten und auf variable Kosten, und wie werden die variablen Kosten kalkuliert? (BT-Drucksache 19/21517)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 5. August 2020
Entsprechend der Antwort auf die Schriftliche Frage 6/513 können für den Betrieb von Hotlines durch T-Systems im Jahr 2020 bis zu 12,1 Mio. Euro und im Jahr 2021 bis Ende Mai bis zu 5,8 Mio. Euro anfallen. Die seinerzeit angegebenen Werte berücksichtigen dabei unter anderem die Möglichkeiten einer unveränderten Vorhaltung der derzeitigen Anrufkapazitäten bei der Hotline bzw. der bedarfsorientierten Ausweitung des Angebotes. Im Hinblick auf die abnehmende Tendenz der Anrufzahlen geht das Bundesministerium für Gesundheit derzeit davon aus, dass die ebenfalls vertraglich vorgezeichnete, bedarfsorientierte Möglichkeit der Absenkung der Kapazitäten der Hotlines umgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesministerium für Gesundheit unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Kostenfolgen für die Jahre 2020 und 2021 derzeit von folgenden Kosten aus:

Eine Entscheidung über die Anpassung der Kapazitäten wird nach Vorlage der ersten Rechnungen über die Betriebskosten erfolgen.

Frage: Seit wann wusste die Bundesregierung vom iPhone-Bug der Corona-Warn-App (www.tageschau.de/investigativ/corona-warn-app-121.html) und warum hat sie nach meiner Auffassung nicht zeitnah die Bevölkerung informiert? (BT-Drucksache 19/21517)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 5. August 2020
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2020 durch das Entwicklerteam der Corona-Warn-App Kenntnis darüber erhalten, dass das Zusammenspiel zwischen der Corona-Warn-App und den Funktionalitäten des iOS-Betriebssystems nicht fehlerfrei funktioniert. Mit Bekanntwerden des Fehlers hat die Bundesregierung sofort entsprechende Maßnahmen eingeleitet, so dass am 25. Juli 2020 ein Update der Corona-Warn-App zur Verfügung gestellt wurde. Am 26. Juli 2020 haben das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Gesundheit, die Deutsche Telekom AG und die SAP SE gemeinsam über den Fehler und seine Beseitigung informiert.

Frage: Wie viele Apps von Bundesbehörden sind nur mit Apple- oder Google-Konto nutzbar (wie z. B. die BeihilfeApp des Bundesverwaltungsamts) und ist geplant diese Apps anderweitig bereitzustellen? (BT-Drucksache 19/21517)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Kerber vom 5. August 2020
Die Gesamtzahl der Apps wird wegen der verteilten fachlichen Zuständigkeiten nicht zentral erhoben. Die Beihilfe-App wird zum Beispiel über die Stores von Apple und Google bereitgestellt. Der Zugang zum Fachdienst Beihilfe-App wird aber nicht über Google-, Facebook- oder Apple-Accounts ermöglicht, sondern nur über den eigenen Login-Dienst der Beihilfe-App des Bundesverwaltungsamtes (BVA). Dort wo Apps für die Nutzung durch mobile Endgeräte zur Verfügung gestellt werden, muss dies bei der Apple-Plattform technisch bedingt durch den App-Store erfolgen, wofür ein Apple-Konto erforderlich ist. Bei der Android-Plattform erfolgt die Bereitstellung über den Play-Store für dessen Nutzung ein Google-Konto erforderlich ist. Die Nutzung großer App-Store Anbieter wird in diesem Kontext im Übrigen auch seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlen, da diese die Apps vorab auf Schadsoftware prüfen (www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Risiken/lnfektionswege/lnfektionSmartphone/infektion-smartphone_node.html). Die Bundesregierung wird im Rahmen der Digitalisierung von Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger möglichst viele Dienste browserbasiert und damit plattformunabhängig zur Verfügung stellen (etwa im Rahmen der Dienste des Onlinezugangsgesetzes über das Bundesportal).

Frage: Welche nicht deutschen App-Stores für den Download der Corona-Warn-App wurden freigeschaltet und für jeweils wann ist die Freischaltung für den Download der App in weiteren nicht-deutschen App-Stores geplant (bitte EU-Länder und Datum angeben)? (BT-Drucksache 19/20953)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 8. Juli 2020
Die Corona-Warn-App (CWA) wird bereits in allen App-Stores der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt.Weitere Länder werden geprüft, so dass die CWA perspektivisch in deren App-Stores freigegeben werden kann.

Frage: Welche fixen Kosten sind monatlich jeweils für den Betrieb) der beiden Hotlines der Corona-Warn-App zwischen der Bundesregierung und Telekom/SAP vertraglich vereinbart und nach welcher Kalkulation werden die zusätzlich anfallen-den variablen Kosten dafür ermittelt? (BT-Drucksache 19/20953)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 8. Juli 2020
Vertragsbestandteil des Vertrages der Bundesregierung mit der T-Systems International GmbH zur Corona-Warn-App ist auch das Bereitstellen und der Betrieb einer technischen Hotline und einer Verifikationshotline.Für beide Hotlines fallen monatliche Bereitstellungskosten an. Neben den allgemeinen Bereitstellungskosten entstehen zudem regelhaft Kosten für die Vorhaltung eines Sprachdialogsystems zur Vorsteuerung der Anrufer in die geeignete Hotline. Daneben werden mengenmäßig bestimmte Entgelte für die getätigten Anrufe fällig, wobei der Kalkulation eine Anzahl von bis zu 100 Anrufen pro Tag in den ersten sechs Monaten und bis zu 100 Anrufen pro Tag ab dem sechsten Monat bei der technischen Hotline sowie initial bis zu 1.000 Anrufe pro Tag bei der Verifikationshotline und 150 Anrufe pro Tag ab dem sechsten Monat zu Grunde liegen.Daraus entsteht für die Dauer des Vertrages ein durchschnittlicher monatlicher Aufwand i. H. v. 1.464 TEUR. Die monatlich tatsächlich in Rechnung zu stellenden Entgelte werden aufgrund der Aufwandsabhängigkeit in den ersten sechs Monaten voraussichtlich höher und in den nachfolgenden Monaten geringer als der genannte Durchschnittswert sein. Von der erstmals nach drei Monaten anstehenden vertraglich vereinbarten Möglichkeit einer bedarfsorientierten Anpassung soll Gebrauch gemacht werden.

Frage: Anhand welcher Kriterien hat vor der Sperrung der BKA Webseite durch TOR-Exitnodes eine Abwägung gegen die Kommunikationsfreiheit stattgefunden und wie fiel diese Abwägung aus (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/19021)? (BT-Drucksache 19/20953)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 6. Juli 2020:
Die vom Bundeskriminalamt (BKA) getroffene Maßnahme erfolgte zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit des BKA, auch in seiner Zentralstellenfunktion für die Polizeien des Bundes und der Länder. Die Maßnahme wurde dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.Die Homepage des BKA ist auch weiterhin über alle Internet-Zugangsprovider erreichbar, sodass es der Allgemeinheit nach wie vor möglich ist, sich aus dieser Quelle zu informieren.