Frage: Welches Datum ist oder war nach Auffassung der Bundesregierung der korrekte Zeitpunkt für die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Evaluation des IT-Sicherheitsgesetzes (siehe Bundestagsdrucksache 18/5121, S. 17), und welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um Artikel 1 Nummern 2, 7 und 8 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 „unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren“ (Zitat aus Artikel 10 des. Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 17. Juli 2015; Volltext: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/31#page=10)? (Drucksache 19/26311)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 27. Januar 2021

Gemäß Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1324) sind § 2 Absatz 10, §§ 8a bis 8d sowie § 10 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)- Gesetz vier Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 8 des IT-Sicherheitsgesetzes (Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung)) zu evaluieren. Die BSI-Kritisverordnung ist zunächst am 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) noch nicht vollständig, sondern nur für die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Wasser und Ernährung in Kraft getreten. Erstmals vollständig mit allen Sektoren (vgl. Artikel 1 Nummer 2 des IT-Sicherheitsgesetzes) ist die BSI-Kritisverordnung am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) durch die Ergänzung der Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit in Kraft getreten.

Der korrekte Zeitpunkt für die Evaluierung nach Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes ist nach Auffassung der Bundesregierung mithin der 29. Juni 2021.

Die Evaluierung hat dementsprechend noch nicht stattgefunden.

Frage: In welcher Art und Weise setzt die Bundesregierung das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und. Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ mit Blick auf digitale Gewalt gegen Frauen um, beispielsweise im Hinblick auf Studien zur. Erhebung des Ausmaßes digitaler Gewalt, der Einrichtung von Staatsanwaltschaften und/oder der angemessenen Ausstattung von Frauenberatungsstellen, damit diese zukünftig verstärkt zu digitaler Gewalt beraten können, und welche weiteren Pläne verfolgt sie zum besseren Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt? (Drucksache 19/26311)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks vom 26. Januar 2021

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet alle staatlichen Ebenen, Bund, Länder und Kommunen, die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der aus ihr erwachsenden Verpflichtungen in jeweils eigener Kompetenz zu ergreifen.

Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von digitaler Gewalt gegen Frauen und Mädchen bilden aus Sicht der Bundesregierung einen integralen Bestandteil der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Zur Frage der Anwendbarkeit der Istanbul-Konvention und zum Begriff der digitalen Gewalt wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Digitale Gewalt gegen Frauen“ der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/6174, siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2) verwiesen.

In Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt plant das BMFSFJ derzeit in Absprache mit BMI und BKA eine neue repräsentative und erstmals geschlechtervergleichende Studie zu Gewalt gegen Frauen und Männern. Diese Studie soll ein breites Spektrum von Gewaltformen in den Blick nehmen. Auch digitale Gewalt wird bei den Befragungen eine Rolle spielen.

Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist eine Frage der Behördenorganisation, die nach § 143 Absatz 4 GVG zulässig ist und in den Zuständigkeitsbereich der Landesjustizverwaltungen fällt.

Für das Vorhandensein und die Ausstattung von Fachberatungsstellen, Frauenhäusern und anderen Facheinrichtungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt sind primär die Bundesländer zuständig.

Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention hat die Bundesregierung im Jahr 2013 auf gesetzlicher Grundlage das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ eingerichtet, um von Gewalt betroffene Frauen niedrigschwellig direkt unterstützen und beraten zu können. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein kostenfreies, rund um die Uhr telefonisch unter der Nummer 08000 116 016 oder online erreichbares, mehrsprachiges, barrierefreies und anonymes Beratungsangebot.

Das Hilfetelefon berät zu allen Formen von Gewalt, dazu zählt aus- drücklich auch digitale Gewalt gegen Frauen. Das Hilfetelefon wird von

gewaltbetroffenen Frauen, Personen aus deren sozialem Umfeld und Fachkräften genutzt. Zugleich bietet die Webseite www.hilfetelefon.de Zugang zu Informationen und Beratung.

Im Oktober 2020 ist die zentrale Opferschutzplattform (http://hilfe-inf o.de) im Internet gestartet. Damit wird der Zugang zu Informationen für Betroffene von Straftaten erleichtert. Die Opferschutzplattform beinhaltet Informationen zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat, u. a. zu Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, finanziellen, praktischen und psychologischen Unterstützungsleistungen und zum Ablauf von Strafverfahren. Über den Beratungs-Stellen-Finder können Betroffene eine Opferhilfeeinrichtung in ihrer Nähe suchen. Die Opferschutzplatt- form enthält auch zahlreiche Video- und Audiointerviews sowie Erklärvideos, um die Informationen für Betroffene leicht zugänglich zu machen. Die Informationen sind u. a. nach bestimmten Betroffenengruppen sowie deliktsspezifisch gebündelt und beinhalten auch Informationen für Frauen, die Opfer von digitaler Gewalt geworden sind.

Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen gerade während der Corona- Pandemie besser zu unterstützen, ist das Ziel eines im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ durch das BMFSFJ geförderten Projekts „Hilfesystem 2.0“ – Nachhaltiges technisches Empowerment von Fachberatungsstellen und Frauenhäusern in der Corona-Pandemie“. Drei Millionen Euro stehen seit Projektbeginn (15. Oktober 2020) für das Hilfesystem bereit ˗ für Technik sowie für Unterstützung auf digitalen Wegen für gewaltbetroffene Frauen durch Fortbildung der Beraterinnen und Berater und qualifizierte Sprachmitt- lung. Das Projekt wird von der Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) umgesetzt. Es leistet einen Beitrag sowohl zur Aufrechterhaltung als auch zur Verbesserung des Hilfesystems unter den erschwerten Bedin- gungen der Pandemie und bietet damit Beratungsstellen die Möglichkeit, sowohl das technische Equipment auf den aktuellen Stand zu bringen als auch die Kompetenzen der Beratenden – auch im Hinblick auf die Bera- tung in Fällen digitaler Gewalt – zu stärken.

Dies wird es denjenigen Frauen, die von digitaler Gewalt betroffen sind, erleichtern, trotz der notwendigen Kontaktbeschränkungen Hilfe und Unterstützung zu erlangen.

Darüber hinaus fördert das BMFSFJ ebenfalls im Rahmen des Bundesförderprogramms derzeit zwei weitere Projekte, die sich auf digitale Gewalt gegen Frauen und Mädchen fokussieren:

  1. Schutz von Frauen und Mädchen vor digitaler Gewalt: Hilfen für Betroffene und Qualifizierung des Frauenunterstützungssystems (Kurz: „Aktiv gegen digitale Gewalt)“ des bff-Bundesverband der Frauenbe- ratungsstellen und Frauennotrufe.Das Projekt fokussiert sich mit seinen Maßnahmen auf die Qualifizie- rung des Frauenunterstützungssystems und schwerpunktmäßig auf den Schutz von Frauen und Mädchen als Betroffene. Weitere Infor- mationen unter www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/.
  2. Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung der Datensicherheit im Frauenhaus; Projekt der Frauenhauskoordinierung (FHK).Mit der Umsetzung des Projektes unterstützt die FHK die Frauenhäuser bundesweit bei der Verbesserung des Schutzes vor digitaler Gewalt und zur Datensicherheit von Bewohnerinnen, ihren Kindern und der Mitarbeiterinnen. Dazu wird abschließend ein Schutzkonzept erstellt. Weitere Informationen unter www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt/.

Die Information über verschiedene Formen von Gewalt und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu diesem Thema ist Inhalt der bundesweiten Initiative #Stärker als Gewalt des BMFSFJ. Sie ist Teil des Aktionsprogrammes der Bundesregierung „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und setzt sich dafür ein, dass mehr betroffene Frauen und Männer den Mut haben und sich wehren, wenn sie von körperlicher, sexueller, psychischer oder digitaler Gewalt betroffen sind. Die Kampagne möchte erreichen, dass mehr Menschen im Umfeld von betroffenen Per- sonen hinsehen und helfen.

Von September bis Oktober 2020 legte die Initiative einen thematischen Schwerpunkt auf die Bekämpfung von digitaler Gewalt. Höhepunkt war ein Aktionstag gegen digitale Gewalt.

Weitere Informationen https://staerker-als-gewalt.de/initiative/aktion/akt ionstag-gegendigitale-gewalt. Auf der Website der Initiative wurden die Informationen zu digitaler Gewalt mit vielen neuen Artikeln und praktischen Hilfsmöglichkeiten und -angeboten ausgebaut.

Die Website www.stärker-als-gewalt.de bündelt den Zugang zu einer Vielzahl an bundesweiten Hilfe- und Beratungsangeboten. Über die Ko- operation mit Partnerorganisationen hinaus bringt die Initiative weitere gesellschaftliche Akteurinnen und Akteure, Unternehmen und Privatper- sonen für Öffentlichkeitsaktionen zusammen, die die Sensibilisierung und Aufklärung als Multiplikatoren vorantreiben. Für die Umsetzung der Initiative (2019-2022) sind seitens des Bundes rund 4 Mio. Euro vorgesehen.

Frage: Wann wurde die Ablehnung des Forschungspro- jektes „ImVaCov. Impact of a vaccination against Covid“ des Robert Koch-Instituts vom Bundesmi- nisterium für Bildung und Forschung bzw. vom beauftragten Projektträger DLR mitgeteilt, und wie bewertet die Bundesregierung die entstandene Verzögerung für dieses Forschungsprojekt hin- sichtlich der Prioritätensetzung bei der SARS- CoV-2-Impfstrategie der Bundesregierung? (Drucksache 19/25571)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 22. Dezember 2020

Der Ablehnungsbescheid für das Projekt „ImVaCov“ wurde am 8. Juli 2020 verschickt.

Aus Sicht der Bundesregierung hat die auf wissenschaftlichen Kriterien beruhende Ablehnung eines Förderantrags durch externe Gutachter kei-ne Relevanz für die Prioritätensetzung in der Nationalen Impfstrategie COVID-19.

Frage: Ist es zutreffend, dass das Forschungsprojekt „ImVaCov. Inipact of a vaccination against Covid“ des Robert Koch-Instituts nicht vom Bundesministerium für Bildung und Forschung von dem im Frühjahr 2020 ausgeschriebenen Forschungsförderprogramm „Erforschung von COVID-19 im Zuge des Ausbruchs von SARS- CoV-2“ (vgl.: www.gesundheitsforschung-bmb f.de/de/10592.php und www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/erforschung-von-covid-19-im-zuge- des-ausbruchs-von-sars-cov-2-11483.php) gefördert wurde, und wenn ja, wie lautet die Begründung hierfür? (Drucksache 19/25571)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 22. Dezember 2020

Im Rahmen des Förderaufrufs „Erforschung von COVID-19 im Zuge des Ausbruchs von SARS-CoV-2“ vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wurden seitens des Robert Koch-Instituts für das Projekt „ImVaCov: Impact of a vaccination against Covid“ Fördermittel beantragt. Der Antrag wurde im Begutachtungsverfahren des BMBF durch die externen Gutachter aufgrund methodischer Erwägungen abgelehnt.

Frage: Wie viele Rechenzentren betreiben die Bundesministerien und ihre Geschäftsbereiche mit Stand heute (bitte analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 16/12247 aufschlüsseln), und wie viele dieser Rechenzentren haben Stand heute das Umweltzeichen Der Blaue Engel Energieeffizienter Rechenzentrumsbetrieb bzw. erfüllen die Anforderungen dafür (DE-ZU 161; vgl. www.blauer- engel.de/de/produktwelt/elektrogeraete/rechenzentren; bitte ebenfalls nach Geschäftsbereichen aufschlüsseln)? (Drucksache 19/25435)

Für Schriftliche Fragen ist nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Antwortfrist von einer Woche vorgesehen. Der Antwortumfang bei Schriftlichen Fragen ist daher auf die in dieser Frist ermittelbaren Informationen beschränkt. Umfassende Ressortabfragen durch die Bundesregierung, die umfangreiche Recherchen über vorhandene Daten erfordern, sind in dieser Frist in der Regel nicht leistbar. Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung betreiben zurzeit 177 Rechenzentren, davon befinden sich 5 in Auflösung (Stand: 10. Dezember 2020). Sie verteilen sich wie folgt:

RessortAnzahl der Rechenzentren
BMF11, davon 3 in Auflösung
BMI85
AA2
BMWi12
BMJV5
BMAS7
BMVg3
BMEL14, davon 1 in Auflösung
BMFSFJ6, davon 1 in Auflösung
BMG5
BMVI10
BMU9
BMBF3
BMZ5

Wie bereits der Webseite www.blauer-engel.de/de/produktwelt/elektroge raete/rechenzentren entnommen werden kann, erfüllt gegenwärtig nur das Rechenzentrum des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg alle Kriterien des Blauen Engel, die ab 2020 gefordert sind und konnte somit erneut mit dem Blauen Engel für Rechenzentrum (DE-ZU-161) ausgezeichnet werden.

Frage: Was versteht die Bundesregierung unter einem Cyber-Programmierer (vgl. BND-Ausschreibung AS-2020-048; siehe auch www.web.archive.org/ web/20201208175230, www.bnd.bund.de/SharedDocs/Stellenangebote/DE/Stellenangebote/gD/A S_2020/AS-2020-048.html)? (Drucksache 19/25435)

Antwort des Staatssekretärs Johannes Geismann vom 16. Dezember 2020

Die Aufgabenschwerpunkte und das Anforderungsprofil eines Cyber- Programmierers können der Ihnen vorliegenden Stellenausschreibung entnommen werden.

Frage 1: Wie viele Fälle von Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen wurden seit dem Privacy-Shield-Urteil des Europäischen Gerichtshofs („Schrems II“) mit Stand heute eingestellt (bitte nach Geschäftsbereich der Bundesministerien aufschlüsseln)?

Frage 2: In wie vielen Fällen sind Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen vom Privacy-Shield-Urteil des Europäischen Gerichtshofs („Schrems II“) betroffen (bitte nach Geschäftsbereich der Bundesministerien aufschlüsseln)? (Drucksache 19/24261)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann

vom 12. November 2020

Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet.

Die Fragen werden dahingehend verstanden, dass mit „Geschäftsbereich“ die verschiedenen Fachressorts innerhalb der Bundesregierung gemeint sind, weshalb sich die Antwort auf die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt ohne die jeweiligen nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden bezieht.

Seit dem sog. Schrems II – Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020, Rs. C 311/18 – wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor- mationsfreiheit (BfDI) vom 8. Oktober 2020 zu den Auswirkungen des Urteils – innerhalb der Bundesregierung überprüft, ob und inwiefern Datenübermittlungen der Bundesregierung an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen stattfinden, die von dem Urteil betroffen sind. Dabei befindet sich der Stand der Prüfung in den Ressorts in unterschiedlichen Phasen. Eine abschließende Aussage zu den Datenübermittlungen im Sinne der gestellten Fragen kann daher häufig noch nicht erfolgen.

Ohne die Berücksichtigung der von der Bundesregierung genutzten Videokonferenzlösungen und Social-Media-Kanälen, bei denen die Prüfung insgesamt noch andauert, erfolgen nach jetzigem Kenntnisstand im Bundeskanzleramt, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Auswärtigen Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Bildung und Forschung keine Datenübermittlungen an US-amerikanische Firmen, Behörden oder sonstige Stellen, die vom Privacy-Shield- Urteil des EuGH („Schrems II“) betroffen sind.

Frage 1: Wie viele Labore übermitteln mit Stand heute COVID-19-Testergebnisse an das Robert Koch Institut, und wie viele davon sind an das Corona-Warn-App-System angeschlossen (bitte jeweils nach niedergelassenen Laboren, Krankenhauslaboren und ggf. weitere Arten aufschlüsseln)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart
vom 3. November 2020

Mit Stand 42. Kalenderwoche melden insgesamt 183 Labore ihre Testkapazitäten an das Robert Koch-Institut. An die Corona-Warn-App (CWA) sind derzeit 152 niedergelassene Labore und 16 klinische Labore angeschlossen.

Frage 2: Welche Probleme sieht die Bundesregierung darin, dass Krankenhauslabore seltener an das System der Corona-Warn-App angebunden sind (www.tagesschau.de/inland/corona-warn-app-lab ore-101.html), und wie plant sie konkret, den Anschluss von Krankenhauslaboren an das System der Corona-Warn-App zeitnah zu unterstützen? (Drucksache 19/24118)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart
vom 4. November 2020

Bislang sind bereits 16 klinische Labore an das System der Corona-Warn-App (CWA) angeschlossen. Die Anbindung weiterer klinischer Labore ist in Planung.

Nach Einschätzung der Bundesregierung besteht im klinischen Prozess üblicherweise eine größere Nähe von Labor und getesteter Person, weshalb das Testergebnis auch ohne eine Laboranbindung an die CWA schnell übermittelt und über die Hotline umgehend in die CWA aufgenommen werden kann.

Frage: Wie hat das BMBF den Telekommunikationsanbietern die Ziele des Austauschs zwischen Anbietern und Ländern über Bildungstarife kommuniziert, beispielsweise hinsichtlich der technischen, vertraglichen und finanziellen Ausgestaltung oder des Leistungsumfangs? (BT-Drucksache 19/23454)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Rachel vom 9. Oktober 2020

Der Bund hat gemäß der Präambel der Zusatzvereinbarung zum Digital-Pakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) von 4. Juli 2020 die Vorbereitung bilateraler Gespräche zwischen den Ländern und den Mobilfunkanbietern initiiert und moderiert, die den Abschluss von Verträgen zwischen Schulträgern und Mobilfunkanbietern zum Ziel haben.Dazu hat Frau Bundesministerin Anja Karliczek die Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG, Höttges, und der Vodafone GmbH, Dr. Ametsreiter, per Schreiben vom 5. Mai 2020 nach ihrer Bereitschaft gefragt, Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen bei der Bewältigung der infolge der Corona-Pandemie verursachten Schulschließungen nicht den Anschluss zu verlieren.Zur Flankierung des von Bund und Ländern verhandelten „Sofortausstattungsprogramms“ im DigitalPakt Schule wurde konkret die Frage an beide Unternehmen gerichtet, ob die Endgeräte aus dem Sofortprogramm“ mit einem mobilen Internetzugang ausgerüstet werden könnten, der an das jeweilige Endgerät gebunden ist und dessen Vertragspartner der Schulträger oder die Schule ist. Außerdem sei es aus Sicht des Bundes und der Länder zu begrüßen, wenn der mobile Internetzugang über eine schnelle Datenübertragung mit ausreichend Datenvolumen verfügen würde. Weiterhin wird auf die Schriftliche Frage 9/499 vom 7. Oktober 2020 verwiesen.

Frage: Wie ist der Planungsstand zur Entwicklung der polizeilichen KI-Strategie, und wurden neben dem Unternehmen msg systems AG weitere Firmen zur Entwicklung der polizeilichen KI-Strategie eingebunden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13866)? (BT-Drucksache 19/23047)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 2. Oktober 2020
Zur Konkretisierung der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) der Bundesregierung im Hinblick auf die innere Sicherheit (Kapitel 3.7) wurde im November 2019 mit der Entwicklung einer polizeilichen KI-Strategie begonnen. Die Strategieentwicklung befindet sich aktuell in der Phase der Finalisierung. Die Veröffentlichung der polizeilichen KI-Strategie wird zu Ende 2020/Anfang 2021 angestrebt.
Das Unternehmen msg systems AG ist Generalunternehmer einer Rahmenvereinbarung des Bundes. Die adesso AG ist als Unterauftragnehmer dieser Rahmenvereinbarung und unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bei der Erstellung der polizeilichen KI-Strategie. Für den Entwicklungsprozess bedarf es der Einbindung weiterer externer und interner Experten, die innerhalb der unterschiedlichen Handlungsstränge durch das Einbringen ihrer konkreten Fachexpertisen einen wesentlichen Beitrag leisten. Neben den externen Experten von verschiedensten Hochschulen, die für ihre Expertise eine Aufwandsentschädigung erhielten, bestanden/bestehen vertragliche Vereinbarungen mit Fraunhofer FOKUS, der Schütze AG und PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH.