Frage:

Teilt die Bundesregierung die aktuelle Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), nach der es bislang keinen rechtlich klar abgesicherten Beschlagnahmeschutz für die elektronische Patientenakte gegenüber Strafverfolgungsbehörden gibt (https://ddrm.de/haben-strafverfolgungs-behoerden-zugriffsmoeglichkeiten-auf-die-elektronische-patientenakte-epa-die-antwort-des-bundesdatenschutzbeauftragten-das-ist-nicht-ausgeschlossen/), da sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO bislang nur auf die Gesundheitskarte erstreckt, jedoch unklar sei, ob die ePA und die darin enthaltenen Gesundheits- und Behandlungsdaten vor Zugriffen durch die Strafverfolgungsbehörden (u.a. Polizei und Justiz) geschützt sind (bitte begründen, warum die Bundesregierung diese Auffassung teilt oder nicht teilt) und wenn ja, wie will die Bundesregierung verhindern, dass das Vertrauen von Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten in Digitalisierungsprojekte im Gesundheitswesen nicht massiv beschädigt und die ärztliche Schweigepflicht nicht durch digitale Zugriffe auf die ePA defacto unterlaufen wird (bitte ausführlich darlegen und falls ein expliziter und eindeutiger rechtlicher Beschlagnahmeschutz für die ePA eingeführt werden soll, bitte erklären, wie die rechtliche Umsetzung geplant ist)?

Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Edgar Franke:
Es bedarf aus Sicht der Bundesregierung derzeit keiner gesonderten gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Beschlagnahme der Daten, die sich in der elektronischen Patientenakte befinden. Nach geltendem Recht besteht ein Beschlagnahmeverbot, wenn sich die Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt befinden und auch, wenn sich diese bei der aktenführenden Krankenkasse befinden.

Schriftliche Aufzeichnungen oder schriftliche Mitteilungen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten unterfallen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), wenn sie im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten sind (hier der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt). Nach § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt dies auch für Daten, die von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten in die elektronische Patientenakte eingestellt werden. Darüber hinaus greift das Beschlagnahmeverbot für die elektronische Patientenakte gemäß §§ 97 Absatz 3 StPO auch dann, wenn sich die elektronische Patientenakte bei der aktenführenden Krankenkasse (§ 342 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V) befindet, da es sich bei letzterer im Rahmen der Führung der elektronischen Patientenakte um eine „mitwirkende Person“ nach § 53a Absatz1 Satz1 StPO handelt.