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Frage

Wie genau begründet die Bundesregierung den nach Kenntnis der Fragestellerin erfolgten Verzicht des BfR auf weitere Rechtsmittel im Rechtsstreit mit dem MDR bezüglich eines Glyphosat-Gutachtens des Bundesinstitutes für Risikobewertung (siehe www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2021/6_U_105_20_Urteil_20210219.html), und welche weiteren Kosten sind in jenem Rechtsstreit seit meiner letzten Schriftlichen Frage danach angefallen (siehe letzte Anfrage dazu: Bundestagsdrucksache 19/4421, Frage 107; vgl. https://netzpolitik.org/2018/zensurheberrecht-bundesamt-gab-80-000-euro-gegen-glyphosat-berichterstattung-aus/; bitte nach Datum, Empfänger und Anlass der Ausgabe aufschlüsseln)? (BT-Drucksache 19/31996, Frage 72)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel (BMEL) vom 9. August 2021

Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Informations- und Publikationsstrategie sowie Geltendmachung von Urheberrechtsverstößen in seinem oben genannten Tätigkeitsgebiet ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weisungsunabhängig.

Nach dessen Auskunft beruht der Verzicht auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf einer Gesamtabwägung aller hierfür einschlägigen Gesichtspunkte nach anwaltlicher Beratung.

Seit der Beantwortung der Schriftlichen Frage 107 auf Bundestagsdrucksache 19/4421 sind im betreffenden Rechtsstreit nach Auskunft des BfR Kosten in Höhe von insgesamt 73.764,41 Euro angefallen.

FRAGE: Abgeordnete Anke Domscheit-Berg (DIE LINKE.):
Wie viele der über 39 000 Personen (https://fragdenstaat.de/aktionen/zensurheberrecht-2019/), die bis Mitte April 2019 über das Portal fragdenstaat.de einen Antrag auf Informationszugang zu der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 gestellt haben,
haben bis zum heutigen Tage Zugang zu dieser Stellungnahme erhalten, und welche Aufwendungen sind dem BfR bis heute bei dem Versuch entstanden, die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung zu dieser Stellungnahme entweder zu verhindern oder zu ermöglichen? (Drucksache 19/10041, Frage 82)


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel vom 6. Mai 2019


Nach dem Bericht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) hat zum 2. Mai 2019 bisher keiner der ca. 39 000 Anfragenden Zugang zu der Stellungnahme erhalten.
Das BfR informiert darüber, dass es seinen Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nachkommen wird. Die gesetzliche Frist wird nach § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG zur Beantwortung aufgrund der hohen Zahl von Anträgen über die Monatsfrist hinaus verlängert werden müssen. Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Zugangsgewährung werden nach den Planungen des BfR in der zweiten Mai Woche vorliegen.


Ich möchte klarstellen, dass das BfR zu keinem Zeitpunkt die Zugänglichmachung der Stellungnahme als solche verhindert. Gegenstand urheberrechtlicher Gerichtsverfahren sind die nicht gestatteten Erstveröffentlichungen von wissenschaftlichen Ergebnissen des BfR. Die rechtliche Klärung dieser Frage sieht das BfR von grundsätzlicher Bedeutung.
Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung des Klageverfahrens sowie der Beantwortung der 39 000 IFG-Verfahren werden im Rahmen der Kosten-Leistungsrechnung des BfR nicht gesondert erhoben. Das BfR hat angekündigt, nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenermittlung durchzuführen.