Meine Frage:
„Welche verbindlichen/nicht verbindlichen Vorgaben, Richtlinien oder
Standards werden bei der Entwicklung von Webservices im Auftrag des
Bundes einschließlich aller vom oder für den Bund betriebenen Webseiten
angewendet, um das Prinzip der Datensparsamkeit umzusetzen und die
durch vermeidbaren Datenverkehr erzeugte Emission von Treibhausgasen
zu senken (solche Vorgaben können z. B. die Einbettung und Auflösung von
Videos und Fotos betreffen, aber auch die Nutzung von Cookies und Einbindung
von Werbung), und welche Kriterien mit positiven Umwelteffekten
empfiehlt der in 2022 überarbeitete Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen
Beschaffung von Software (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Frage 14 c auf Bundestagsdrucksache 20 /3619 für
jeweils welche Softwarekategorien (bitte die Kriterien den erwarteten positiven
Umwelteffekte zuordnen))?“
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Kühn:
„Wir gehen davon aus, dass nicht die Entwicklung von Webservices gemeint
ist, sondern die von Websites.
Verbindliche Vorgaben für die Beauftragung von Leistungen im Auftrag des
Bundes, in diesem Fall für die Entwicklung von Websites, sind in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen
(AVV Klima) enthalten (siehe auch die Antwort des BMUV auf Ihre
Schriftliche Frage 0461).
Darüber hinaus werden folgende Vorgaben, Richtlinien und Standards bei
der Entwicklung von Websites im Auftrag des Bundes angewendet, um das
Prinzip der Datensparsamkeit umzusetzen und die durch vermeidbaren Datenverkehr
erzeugte Emission von Treibhausgasen zu senken:
- IT-Architekturrichtlinie des Bundes
- Vorgabe ÜBAV-12 Nachhaltigkeit
- Servicestandard für die OZG-Umsetzung
- Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von
Software des Umweltbundesamtes von Juli 2023 - Maßnahmen und Standards zur Datensparsamkeit und Emissionsminimierung
- Regelungen zu kontinuierlichen Code-Optimierungen, um performante
Websites auszuliefern und Datentraffic zu sparen, - Vorgaben zur Wiederverwendung von Modulen und Vorlagen zur
Reduzierung der benötigten Rechenleistung - Vorgaben zur Vermeidung von Redundanzen
- Regelungen zum Einsatz energieeffizienter Bibliotheken und Frameworks
und bezüglich der Wahl von Datenformaten - Standards für die Einbettung und Auflösung von Videos und Fotos
sowie zur Nutzung von Cookies, Komprimierung von Daten und Deaktivieren
von Autoplayfunktionen - Einsatz des Government Site Builder (GSB)
Alle Kriterien des Leitfadens zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung
von Software haben eine positive Wirkung auf die Umwelt.
Der Leitfaden kann nur grundsätzlich die Anforderungen an die Beschaffung
von Software beschreiben und erläutern, weil Softwareprodukte sehr
divers und oftmals auch nur auf spezieller Hardware lauffähig sind. Je nach
Art der Software muss der Bedarfsträger die Kriterien auswählen, die für
den Beschaffungsgegenstand sinnvoll und anwendbar sind. Der Leitfaden
unterscheidet bei den Empfehlungen danach, ob Standard-Software eingekauft,
ein Auftrag für die Entwicklung einer Software erteilt oder bestehende
Software weiterentwickelt werden soll. Je nachdem, welcher Beschaffungsgegenstand
vorliegt, empfiehlt der Leitfaden verschiedene Anforderungen
des Umweltzeichens Blauer Engel für ressourcen- und energieeffiziente
Softwareprodukte (DEUZ 215).
Der Leitfaden kann unter www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-
zur-umweltfreundlichen-oeffentlichen-21 heruntergeladen werden.
Zuordnung der Kriterien des Blauen Engels für Software, die direkte Umwelteffekte
erzielen:
“
Antwortschreiben im Original: