Meine Frage:
Hat die Bundesregierung das Ziel, mit dem geplanten Gesetz über digitale Dienste die Unzulässigkeit der Störerhaftung entsprechend Telemediengesetz zu erneuern, und soll dabei auch klar geregelt werden, dass Unterlassungsansprüche bezogen auf die Störerhaftung nicht wirksam sind?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert:
Mit dem geplanten Gesetz über digitale Dienste verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste
und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (im Folgenden auch „Digital Services Act“ oder „DSA“) im nationalen Recht durchzuführen und, wo nötig, nationales Recht an den DSA anzupassen. Die zur Umsetzung
des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“) in § 8 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) enthaltene Haftungsprivilegierung wird künftig durch den unmittelbar anwendbaren
Artikel 4 Absatz 1 DSA geregelt. Aus diesem Grund besteht für die bisherige Klarstellung in § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in Bezug auf Unterlassungsansprüche kein Bedarf mehr. Dem nationalen Gesetzgeber steht insofern kein Handlungsspielraum zu.
Antwortschreiben im Original: