Frage

Nach welchen Kriterien erfolgt(e) die Entscheidung über eine Förderung von Projekten aus dem 3 Mrd. Euro Sonder-Förderprogramm für die Umsetzung von Onlinezugangsgesetz-Projekten in Ländern und Kommunen (Zukunftspaket, siehe Nummer 41 im Eckpunktepapier der Bundesregierung: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunktepapier-corona-folgen-bekaempfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6)? (BT Drucksache 19/31438, Frage 22)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 7. Juli 2021

Bei der Finanzierung von Onlinezugangsgesetzen (OZG)-Umsetzungsvorhaben aus Konjunkturpaketmitteln handelt es sich nicht um eine (Projekt-)Förderung durch den Bund. Die rechtliche Grundlage für die OZG-Umsetzung mit Mitteln des Konjunkturprogramms bilden zum einen das übergreifende „Dachabkommen“ zwischen dem Bund und allen Ländern vom 30. Januar 2021 (einsehbar hier: www.onlinezugangsgesetz.de/SharedDocs/downloads/Webs/OZG/DE/dachabkommen-vorabversi-on.pdf;jsessionid=3873265C115FC5424F01003443BBA1C3.2_cid295?_blob=publicationFile&v=2), zum anderen bilaterale Einzelvereinbarungen zwischen den federführenden Bundesressorts und dem jeweils zuständigen Land. Auf deren Basis wird das jeweilige Land durch den Bund mit der Durchführung eines OZG-Umsetzungsvorhabens beauftragt, welches dann aus Konjunkturpaketmitteln finanziert wird. Das Land erhält hierbei keine Mittel unmittelbar ausgezahlt, sondern bekommt diese per Mittelzuweisung zur Fremdbewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Fördermittelvergabe des Bundes im Rahmen einer Projektförderung o. Ä. an das jeweilige Land, sondern um eine Beauftragung auf Einzelvereinbarungsbasis. Bei der Operationalisierung der Konjunkturpaketmittel wurde auf den bestehenden Programmbausteinen der OZG-Umsetzung aufgesetzt. Bund, Länder und Kommunen arbeiten in sogenannten Themenfeldern zusammen, wobei die Umsetzungsverantwortung grundsätzlich den in den jeweiligen Themenfeldern federführenden Ländern obliegt. Im Rahmen der Infrastrukturvorhaben steht die Schaffung und der Ausbau eines Plattformsystems von Bund und Ländern mit hochwertigen Antragsmanagementsystemen und Basiskomponenten/-diensten zur Bereitstellung von „Einer für Alle“-Onlinediensten im Zentrum. Die Länder und Kommunen können Konjunkturpaketmittel für Umsetzungsvorhaben in den Themenfeldern und Infrastruktur in Anspruch nehmen. Die Eckpunkte hierfür hat der IT-Planungsrat in seinem Beschluss vom 18. September 2020 festgelegt (Beschluss: www.it-planung srat.de/SharedDocs/Sitzungen/DE/2020/Sondersitzung_OZG-Umsetzun g.html?pos=1; Eckpunkte: www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/Entscheidungen/32a_Sondersitzung/Eckpunkte_Umsetzung_desOZG.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) finanziert aus den Mitteln des Konjunkturpakets notwendige Infrastrukturkomponenten, die zur Umsetzung des Prinzips „Einer für Alle/Viele“ beitragen. Finanziert werden hierbei die Etablierung neuer, bisher nicht vorhandener, aber auch die Ertüchtigung bereits bestehender Infrastrukturkomponenten, die querschnittlich der Umsetzung mehrerer OZGLeistungen in verschiedenen Themenfeldern zugutekommen. Anträge für Infrastrukturprojekte können laufend gestellt werden.
Für das Digitalisierungsprogramm Föderal sind insgesamt sieben Umsetzungskriterien festgelegt worden, an deren Einhaltung die Mittelbewilligung gebunden ist:

  1. Nutzerfreundliche Umsetzung (Anwendung der Methode „Digitalisierungslabor“ bei komplexen Leistungen und Massenverfahren; Digitalisierung von Nutzerreisen zusammenhängend, wenn möglich),
  2. Umsetzung in „Einer für Alle“-Lösungen, inklusive neutraler, bundesweit einsetzbarer Nutzer-Oberfläche (z. B. Logo des Landes oder
    der zuständigen Behörde zusätzlich anpassbar),
  3. Entwicklung einer offenen Standard-Schnittstelle zur Anbindung von Fachverfahren unter Einbindung der Hersteller (FIT-Connect zu berücksichtigen),
  4. Nutzung der programmgeschaffenen Standards (z. B. standardisierte Umsetzungsmethodik, dokumentiert im OZG-Leitfaden, oder zentral bereitgestellte Basiskomponenten), alternativ Bereitstellung einer mindestens gleichwertigen Lösung,
  5. aktive Einbindung der föderalen Fachakteure, z. B. Bund-Länder-Arbeitsgruppen,
  6. technischer Anschluss einer signifikanten Anzahl von Ländern und deren Kommunen (z. B. mindestens neun Länder) an die entwickelte Lösung, so dass eine tatsächliche „Einer für Alle“-Umsetzung erfolgt und eine signifikante Flächendeckung erreicht ist,
  7. Umsetzungszeitplan auf Basis der zeitlichen Leitplanken des Aufwandschätzmodells des BMI.

Diese Kriterien sind ebenso wie weiterführende Festlegungen im o. a. Dachabkommen enthalten. Weitere Konkretisierungen erfolgen u. a. über die o. a. Einzelvereinbarungen. Mit der Zeichnung willigen die Länder auch in die Zeitplanung nach drei Meilensteinen, 1) Konzeption, 2) Referenzimplementierung und 3) Rollout, ein. Die Konjunkturpaketmittel werden den zuständigen Ländern entlang des Erreichens dieser Meilensteine in Tranchen zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Ebenfalls Teil der Einzelvereinbarung ist eine Verpflichtungserklärung der Länder zur Einhaltung der EfA-Mindestanforderungen für „Einer für Alle“-Onlineservices. Mit diesen sind Standards für eine vereinfachte Anbindung nachnutzender Behörden festgelegt worden. Die Mindestanforderungen sind auf der Internetseite des OZG-Leitfadens einsehbar (siehe: https://leitfaden.ozg-umsetzung.de/display/OZG/OZG-Leitfaden?preview=/4621478/12588603/EfA-Mindestanforderungen_Version%201.0.pdf).
Für den Bund werden die Mittel für die politische Zielsetzung der Beschleunigung der OZG-Umsetzung eingesetzt. Die Mittel verteilen sich
auf die Bereiche Ertüchtigung von Infrastruktur, Unterstützung von Betrieb und Wartung, Verstärkte Unterstützung bei der Projektumsetzung
in den Ressorts und auf die (Weiter-)Entwicklung von Back-Ende Verfahren, insb. Schnittstellen. (Voraussetzungen/Kriterien für die Nutzung
ist die Unterstützung von OZG-Umsetzungsprojekten und Zielen).