Frage: Wie viele Mitteilungen bezüglich Verstoßes gegen die Pflichten zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte gemäß § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) hat das Bundesamt für Justiz seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten (bitte aufschlüsseln nach Quartal des Empfangs, Zeitraum zwischen Empfang der Mitteilung bis zu ihrer  Empfangsbestätigung in Monaten und Stand der Bearbeitung (laufend oder abgeschlossen))? (BT-Drucksache 19/5440)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl vom 26. Oktober 2018

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mit Stand vom 22. Oktober 2018 insgesamt 714 Verfahren zu den sich für Anbieter sozialer Netzwerke aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ergebenden Pflichten eingeleitet, schwerpunktmäßig zu § 3 NetzDG. Davon sind 342 Verfahren erledigt, die verbleibenden 372 Verfahren sind anhängig. Die Zahl der anhängigen Verfahren, die auf Meldungen beruhen, wird statistisch nicht gesondert erfasst.
Von den 714 eingeleiteten Verfahren wurden 49 von Amts wegen, 665 aufgrund entsprechender Meldungen eingeleitet. Der quartalsweise Eingang von Meldungen wird statistisch nicht gesondert erfasst.
Insgesamt 636 Verfahren betreffen oder betrafen die Pflichten nach § 3 NetzDG zum Umgang mit Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte. Wie viele von diesen Verfahren aufgrund von Meldungen eingeleitet wurden, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Von den 665 Meldungen gingen 593 Fälle über das vom BfJ für Meldungen nach dem NetzDG beim Informationstechnikzentrum Bund bereit gestellte Online-Formular ein. Sofern in den Meldungen die zutreffende Email-Adresse des Absenders angegeben wurde, erhalten die Absender automatisiert eine Eingangsbestätigung; das war bisher in rund 90 Prozent der Fälle der Fall. In den Fällen in denen die Meldung nicht über das Online-Formular erfolgt, wird nur dann eine Eingangsbestätigung versandt, wenn nicht bereits nach Bearbeitung eine Rückmeldung in der Sache erfolgt. Dieser Zeitraum wird nicht gesondert statistisch erfasst.