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Frage

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Aktivitäten von „KAX17“ in dem Anonymisierungsnetzwerk Tor (s. dazu
https://nusenu.medium.com/is-kax17-performingde-anonymization-attacksagainst-tor-users-42e566defce8) vor, und planen bzw. führen Institutionen im Geschäftsbereich der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden (z. B. BND, BfV, MAD, ZITiS, BKA) ähnliche Aktivitäten im Tor-Netzwerk durch (z. B. indem eigene sog. Relays betrieben werden)? (BT-Drucksache: 20/311, Frage 28)

Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 23. Dezember 2021

Hinsichtlich der ersten Teilfrage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich der zweiten Teilfrage wird mitgeteilt, dass die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) nicht über operative Befugnisse verfügt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Bundesregierung zu der Einschätzung gelangt, dass eine Beantwortung der zweiten Teilfrage für die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, nicht erfolgen kann. Bezüglich der erbetenen Informationen hinsichtlich der inzident angefragten Methoden der Sicherheitsbehörden im Bereich der Informationstechnischen Überwachung stehen überwiegende Belange des Staatswohls einer Beantwortung entgegen. Mit Auskünften zu den zur Verfügung stehenden kriminaltaktischen und nachrichtendienstlichen Vorgehensweisen und damit zu konkreten Strategien und Maßnahmen würde die Bundesregierung polizeiliche und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen. Hierdurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Nachrichtendienste gefährdet werden, weil Täter oder potentielle Zielpersonen ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch erschweren oder gar vereiteln könnten. Somit würde eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden des Bundes in einem durch den Bezug auf eine bestimmte Vorgehensweise derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermie den werden muss. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.