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Frage: Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den wirtschaftlichen Schaden für die Unternehmen, die von der fortgesetzten Sperrung der Schleuse Zaaren betroffen sind, zu mildern, und verfügt die Bundesregierung nach eigener Auffassung über ausreichende Instrumente, um wirtschaftlichen Schaden für durch solche Schleusensperrungen betroffene Unternehmen zu minimieren? (BT-Drucksache 19/9553)

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 5. April 2019
Nach § 5 Absatz 1 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts, des Schifffahrtsabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Dem von der Widmung Begünstigten steht allerdings kein Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Weges zu.
Die Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist eine faktische Gegebenheit, die den Schifffahrttreibenden Chancen zur Betätigung eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch besteht

Frage: Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den wirtschaftlichen Schaden für die Unternehmen, die von der fortgesetzten Sperrung der Schleuse Zaaren betroffen sind, zu mildern, und verfügt die Bundesregierung nach eigener Auffassung über ausreichende Instrumente, um wirtschaftlichen Schaden für durch solche Schleusensperrungen betroffene Unternehmen zu minimieren?

Antwort: Nach § 5 Abs. 1 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts, des Schifffahrtsabgabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Dem von der Widmung Begünstigten steht allerdings kein Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Weges zu.

Die Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist eine faktische Gegebenheit, die den Schifffahrttreibenden Chancen zur Betätigung eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch besteht.