Frage:

Welche Kosten entstanden der Bundeswehr seit 2005 für ungenutzte Software (vgl. Bemerkung des Bundesrechnungshofes vom 05.04.2022 https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemer kungen-jahresberichte/jahresberichte/2021-ergaenzungsband/einzelplanbezogenepruefungsergebnisse/bundesministerium-der-verteidigung/2021-50; bitte in der Antwort tabellarisch für jede Software folgende Informationen angeben: Anbieter, Zeitpunkt der Beschaffung, Beschaffungsgrund und Kosten (bitte nach Kosten während der Nutzung u Kosten während der Nichtnutzung differenzieren)? (Drucksachennummer 201817, Frage 70)

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Siemtje Möller vom 9. Mai 2022:

Software mit den dazugehörigen Nutzungsrechten und Softwarepflegevereinbarungen wird in der Bundeswehr nur dann beschafft, wenn ein entsprechender Bedarf erkannt, hinreichend beschrieben und bestätigt sowie die beabsichtigte Bedarfsdeckung als wirtschaftlich bewertet und mit Haushaltsmitteln hinterlegt wurde. Eine Überprüfung im Hinblick auf die Nutzung der Software-Lizenzen ist nur dann vorgesehen, wenn beispielsweise eine Vertragsverlängerung (Miete, Wartung, etc.) erforderlich ist. Somit liegt eine Datenbasis hinsichtlich ungenutzter Software und deren Kosten in der Bundeswehr seit 2005 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) nicht vor. Die erbetene Übersicht kann daher nicht übersandt werden. Sofern Software-Lizenzen, beispielsweise bei Arbeitsplätzen, temporär nicht genutzt werden, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Dienstposten vakant sind oder die Einrichtung neuer Dienststellen, Dienstposten oder Tätigkeiten nicht gemäß den Planungen oder Prognosen umgesetzt werden konnte. Um zukünftig mehr Transparenz über etwaige Abweichungen zwischen
den Planungen bzw. Prognosen zu beschaffender Software-Lizenzen und der tatsächlichen Situation zu erhalten, ist die Entwicklung eines zentralen Lizenzmanagement-Services für den Geschäftsbereich BMVg beauftragt. In Folge dessen können z. B. Abrechnungsmodelle mit Software Herstellern vereinbart werden, um schneller und genauer auf Abweichungen zwischen realem Bedarf und ursprünglichen Planungen zu reagieren. Zu dem im Ergänzungsband („Bemerkungen 2021 zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes“) des Bundesrechnungshofs vom 5. April 2022 dargestellten Fall bzgl. etwaiger Ausgaben in der Bundeswehr von mehr als 50 Mio. Euro seit 2006 aufgrund ungenutzter Software wird auf die diesbezüglichen Unterlagen für den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages verwiesen.

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