Frage:
Wie viele Rechenzentren nutzen die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung mit Stand 1. Juli 2022 (bitte analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 19/25435 unter Berücksichtigung der neuen Ressort-Zuschnitte aufschlüsseln) und wie viele davon werden je Ressort-Geschäftsbereich in Eigenregie betrieben (Drucksache Nr. 202779 Frage 66) ?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff
vom 15. Juli 2022:
Unter Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne der Abfrage werden das Bundeskanzleramt (BKAmt), alle
Bundesministerien, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) sowie ihre Geschäftsbereichsbehörden verstanden. Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie dem BPA ist kein entsprechender Geschäftsbereich zugeordnet.
Die Antwort auf die Frage nach der Anzahl der durch den Bundesnachrichtendienst (BND) genutzten Rechenzentren betrifft Informationen,
die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße
schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND sowie zu IT-Infrastrukturen bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde
ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung
tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
Für schriftliche Fragen ist nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Antwortfrist von einer Woche vorgesehen. Der Antwortumfang bei schriftlichen Fragen ist daher auf die in dieser Frist ermittelbaren Informationen beschränkt. Umfassende Ressortabfragen durch die Bundesregierung, die umfangreiche Recherchen über vorhandene Daten erfordern, sind in dieser Frist in der Regel nicht leistbar. Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung nutzen zurzeit 126 Rechenzentren, davon werden 109 in Eigenregie betrieben (Stand: 1. Juli 2022).
Sie verteilen sich wie folgt:
Ressort bzw. oberste Bundesbehörde, Anzahl Rechenzentren, davon Betrieb in Eigenregie
BKAmt 1 1
BMWK 14 14
BMF 11 11
BMI 30 19
AA 3 3
BMJ 5 5
BMAS 3 3
BMVg 3 0
BMEL 9 9
BMFSFJ 6 6
BMG 7 7
BMDV 10 10
BMUV 7 6
BMBF 5 3
BMZ 5 5
BMWSB 1 1
BKM 4 4
BPA 2 2