Frage:

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Definition von Sven Herpig (https://twitter.com/z_edian/status/1534505092820393985), dass es sich bei sog. Hackbacks um “technische, intrusive (i. S. v. Einwirkung auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit), Maßnahmen im Rahmen von defensiven (i. S. d. Reactio, nicht der Actio) Operationen im In- und/oder Ausland zum Neutralisieren, Abschwächen und/oder Zurechnen von kriminellen, nachrichtendienstlichen und/oder militärischen Aktivitäten gegen staatliche oder KRITIS-IT-Infrastrukturen handelt und falls die Bundesregierung diese Definition nicht teilt, wie definiert sie sog. Hackbacks?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 4. Juli 2022:


Der Begriff „Hackback“ wird von der Bundesregierung konzeptionell grundsätzlich nicht verwendet. Insofern sieht die Bundesregierung von einer Definition des Begriffs Hackback und der Kommentierung des in Bezug genommenen Definitionsversuchs ab. Im Übrigen wird zur weiteren Erläuterung des Begriffs der aktiven Cyber-Abwehr auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Hackbacks als aktive digitale Gegenwehr“, (Bundestagsdrucksache 19/5472) sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage, „Analysen und Ausarbeitungen der letzten sieben Jahre zur Folgenabschätzung von Hackbacks“, (Bundestagsdrucksache 19/11515, Nr. 22) verwiesen.

Antwort im (geschwärzten) Original