Frage
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einer (auch zu veröffentlichenden) „Überwachungsgesamtrechnung“ (breit interpretiert) zur Evaluierung der Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden auf personenbezogene Daten, wie sie unter anderem (sinngemäß) das Bundesverfassungsgericht 2010 in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung (https://digitalcourage.de/uberwachungsgesamtrechnung/sammlung) und sogar wörtlich und wiederholt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/09/Neuer-Termin-Übergabe-Tätigkeitsbericht.html) äußerten und ist konkret geplant, eine solche Überwachungsgesamtrechnung künftig durchzuführen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (bitte begründen)? (Drucksache 19/28193, Frage 17)

Antwort

Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen könne, sondern den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung zwinge. Es gehöre zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf (BVerfGE 125, 260 Rdnr. 218 juris).

Die Bundesregierung trägt den Anforderungen des Gerichts an die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen insgesamt Rechnung. Dazu wird insbesondere die grundrechtsbeschränkende Wirkung von staatlichen Eingriffsbefugnissen in den Blick genommen. So wird schon jetzt bei der Prüfung neuer rechtlicher Befugnisse auch berücksichtigt, über welche Befugnisse die jeweilige Sicherheitsbehörde bereits verfügt und ob die Anpassungen oder Erweiterungen von Datenerhebungsbefugnissen tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind. Eine Analyse der Regelungserfordernisse erfolgt daher bereits im Rahmen der Arbeiten an neuen Gesetzgebungsvorhaben. Grundrechtseinschränkende Gesetze dürfen nur erlassen werden, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Regelungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Wenn eine „Überwachungsgesamtrechnung“ als eigenständiges Konzept sich von dieser bisherigen Dogmatik und Methodik der Verhältnismäßigkeitsprüfung lösen wollte, stellte sich die Frage, wie dies im Rahmen einer Grundrechtsprüfung operationalisiert werden sollte.

In Hinblick auf die Frage der Veröffentlichung der Nutzung bestehender Befugnisse der Sicherheitsbehörden sehen eine Vielzahl von Regelungen spezielle periodische Berichtspflichten vor, die auch der laufenden Evaluierung dienen. Über durchgeführte Wohnraumüberwachungsmaßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Gremium des Deutschen Bundestages nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes jährlich. Im Übrigen sind Berichtspflichten über die Durchführung eingriffsintensiver bzw. verdeckter Maßnahmen beispielsweise in § 88 des Bundeskriminalamtgesetzes oder in § 101b der Strafprozessordnung vorgesehen. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste erfolgt durch das Parlamentarische Kontrollgremium, dies auch auf Grundlage diverser Berichtspflichten wie etwa nach § 14 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder § 8b Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Abgesehen davon ist eine Evaluierung bei wesentlichen Regelungsvorhaben ohnehin vorgeschrieben. Im Rahmen der Evaluierung kann der Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie der Akzeptanz der Regelungen nachgegangen werden.