Frage:
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es für exponierte Personen (Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten) oder Angehörige vulneraber Gruppen ein persönliches Risiko darstellen kann, wenn sie ihre private Wohnadresse im Impressum ihrer Website angeben müssen, wie es durch die geltende europäische eCommerce-Richtlinie festgelegt ist (Gutachten für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung: Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten (S. 128 und 135) Link: www.dritter- gleichstellungsbericht.de/de/topic/73.gutachten.html), und plant sie, sich im Rahmen der Verhandlungen des europäischen Digital Services oder Digital Market Acts, die als Folge-Gesetzgebung vorgesehen sind, für eine Veränderung einzusetzen, die die davon betroffenen Personen besser schützt? (Drucksache 19/27531, Frage 76)
Antwort:
§ 5des Telemediengesetzes regelt in Umsetzung der eCommerce-Richtlinie, welche Informationen ein Diensteanbieter verfügbar halten muss. Mit den Informationen sollen jede Nutzerin und jeder Nutzer, jede Verbraucherin und jeder Verbraucher, die Wettbewerber und die Allgemeinheit über den Anbieter aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren. Die Regelung gilt nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, sich für eine Änderung dieser Regelung einzusetzen.