Frage: Über welche Befugnisse verfügen die Bundesnetzagentur und andere zuständige Bundesbehörden, um die Bereitstellung von IPv6 für Datendienste durch Internet Service Provider und Mobilfunkprovider im Rahmen allgemeiner Internetzugänge durchzusetzen, und welche Pläne für eine solche Verpflichtung gibt es seitens der Bundesregierung, um im Sinne des Verbraucherschutzes sicherzustellen, dass auch nur mit IPv6 erreichbare Dienste für alle Nutzerinnen und Nutzer abrufbar sind? (BT-Drucksache 19/11515)

Antwort der Staatssekretärin Claudia Dörr-Voß vom 9. Juli 2019:

Die Bundesnetzagentur befasst sich nicht mit der Verwaltung von IPAdressen, da es sich hierbei nicht um nationale Nummernressourcen handelt. Sie hat insoweit auch keine Eingriffsbefugnisse oder Beratungsaufgaben. Die Verwaltung von IP-Adressen erfolgt für Europa, den Nahen Osten und Zentralasien durch die Selbstverwaltungsorganisation des Internets RIPE NCC. Näheres findet sich auf deren Internetseite www.ripe.net.

Die Wahl des Internetprotokolls für die Datenübertragung ist eine unternehmerische Entscheidung der Netzbetreiber und Dienstanbieter. Die Bundesregierung plant nicht, Unternehmen zu verpflichten, Dienste, die nur über IPv6 erreichbar sind, allen Nutzerinnern und Nutzern zur Verfügung zu stellen.

Innerhalb der Bundesverwaltung erfolgt die prozessuale Steuerung der Einführung von IPv6 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das im Rahmen der Local Internet Registry de.government öffentliche Netzwerkadressierungsressourcen verwaltet und diese autorisierten Organisationseinheiten zur Selbstverwaltung zuweist. Die Einführung von IPv6 ist ein bedeutender Baustein der vom IT-Rat im Februar 2019 beschlossenen „Netzstrategie 2030 für die öffentliche Verwaltung“.